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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 101/20, Beschluss v. 05.05.2020, HRRS 2020 Nr. 676


BGH 4 StR 101/20 - Beschluss vom 5. Mai 2020 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 2019 im Strafausspruch dahin geändert, dass für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafen auf jeweils drei Monate festgesetzt werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in achtzehn Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten können keinen Bestand haben, weil die Strafkammer, wie sie selbst in den Urteilsgründen ausgeführt hat, versehentlich den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) zugrunde gelegt hat, während richtigerweise der Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen wäre.

Zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung erkennt der Senat für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die in § 176 Abs. 4 StGB bestimmte Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Herabsetzung der Einzelstrafen um jeweils sieben Monate lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren sechs Monaten, zwei Jahren drei Monaten, zwei Jahren, zehnmal einem Jahr und sechsmal zehn Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Verhängung der Mindeststrafe von drei Monaten für die Taten II. Fall 3 und 4 der Urteilsgründe zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 676

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner