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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1021

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 663/19, Beschluss v. 18.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1021


BGH 4 StR 663/19 - Beschluss vom 18. Juni 2020 (LG Halle)

Strafzumessung (Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten).

§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten.

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Juni 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts Halle im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt, von der zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. Januar 2020 dargelegten Gründen zu entsprechen.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer beachtet hat, dass der Angeklagte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1021

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner