hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1195

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1195


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 25. August 2020

Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig.

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Ablehnungen der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, Schmidt, Prof. Dr. Krehl, Rommel und Meyberg werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich weitgehend in Behauptungen und eigenen Bewertungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen seines Befangenheitsantrags vom 30. April 2020 sowie seiner Anhörungsrüge vom 1. Juni 2020. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1195

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner