HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 575
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 28.04.2021, HRRS 2021 Nr. 575
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.
Der Befangenheitsantrag vom 30. November 2020, der sich erneut in bloßen Wiederholungen seiner früheren Befangenheitsanträge erschöpft, über die der Senat bereits entschieden hat, ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 - 4 StR 654/19 - Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 575
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner