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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 458

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 605/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 458


BGH 4 StR 605/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten M. :

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB wird bereits durch die Feststellungen des Landgerichts zu der „beginnenden Auseinandersetzung“ (UA 24) getragen. Danach schlug der Angeklagte dem Zeugen H., als dieser zu dem von mehreren Syrern angegriffenen Zeugen S. schaute, einmal mit der Faust kraftvoll an den Kopf, wodurch sein Opfer zu Boden ging und eine gewisse Zeit benommen auf dem Boden liegen blieb. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen ging diesem Angriff und den weiteren Übergriffen die Verabredung voraus, „jeweils gemeinsam bestimmte Kursteilnehmer der afghanischen Klasse als Einzelne nach dem Unterricht zu verprügeln“ (UA 27).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 458

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner