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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 459

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 58/19, Beschluss v. 12.03.2019, HRRS 2019 Nr. 459


BGH 4 StR 58/19 - Beschluss vom 12. März 2019 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht, da sich die vom Generalbundesanwalt vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 459

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 155

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner