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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 542

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 567/19, Beschluss v. 25.03.2020, HRRS 2020 Nr. 542


BGH 4 StR 567/19 - Beschluss vom 25. März 2020 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dass die Strafkammer die verschiedenen besonders massiven Gewalthandlungen der Angeklagten zum Nachteil ihrer im Tatzeitraum vier Jahre alten Tochter nicht jeweils als ein rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeurteilt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 ? 4 StR 89/18, Rn. 4 mwN), beschwert die Angeklagte nicht. Durch die Feststellung, dass das Tatopfer in dem kurzen, insgesamt nur ca. dreimonatigen Tatzeitraum infolge der nahezu täglichen Gewalthandlungen der Angeklagten an länger andauernden, wiederkehrenden Schmerzen litt, was der Angeklagten auch bewusst war und von ihr billigend in Kauf genommen wurde, wird auch ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ? 4 StR 414/18 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 542

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 174

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner