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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 85

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 541/19, Beschluss v. 03.12.2020, HRRS 2021 Nr. 85


BGH 4 StR 541/19 - Beschluss vom 3. Dezember 2020 (LG Weiden)

Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (zulässige Gegenstände einer Verständigung: Ausschluss von Sicherungsverwahrung, Maßregeln der Besserung und Sicherung); Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung: Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung).

§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO; § 20 StGB; § 61 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Über die bisherige Rechtsprechung hinaus hat der Gesetzgeber nicht nur die Sicherungsverwahrung, sondern sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung aus den vereinbarungsfähigen Rechtsfolgen herausgenommen.

2. Da schon die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen unzulässigen Verständigungsinhalt darstellt, kann der Senat offenlassen, ob das Verbot des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO auch für Folgeentscheidungen gilt.

3. Bei einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung ist für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung maßgebend, ob es im Alltag der Beschuldigten außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 7. Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und auch insoweit die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zum Gegenstand einer Verständigung gemacht worden ist.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag kam es auf Initiative des Verteidigers zu einem Rechtsgespräch, bei dem das Landgericht nach kammerinterner Beratung für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten folgenden Vorschlag unterbreitete: „Sollte sich die Angeklagte zu einem Adhäsionsvergleich mit der Geschädigten über einen Betrag von 4.000,00 Euro bereit erklären, sowie einer stationären Therapie mit engen Auflagen über Beginn, Andauern, Medikation und Beendigung der Therapie nur aufgrund ärztlicher Entscheidung, könnte unter Anordnung einer Bewährungszeit und einer Zeit der Führungsaufsicht über jeweils 4 Jahre sich das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe bis maximal 2 Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, eine Aussetzung auf [richtig wohl: auch] letzterer Maßregel zur Bewährung, vorstellen. Weitere Geldauflagen kämen bei einer derartigen Gesamtwürdigung nicht in Betracht.“ Die Angeklagte lehnte den Vorschlag zunächst ab, stimmte in der Folge dann einer stationären Therapie und dem Verständigungsvorschlag zu; auch der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ihre Zustimmung.

b) Die zulässig erhobene Rüge ist begründet. Die Verständigung verstößt gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO, weil die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Gegenstand der Verständigung gemacht worden ist.

Nach § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Über die bisherige Rechtsprechung hinaus hat der Gesetzgeber nicht nur die Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 StR 204/08, NStZ 2008, 620), sondern sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 StGB aus den vereinbarungsfähigen Rechtsfolgen herausgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 9; Jahn/Kudlich in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 257c Rn. 114).

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war vorliegend Inhalt der Verständigung. Der Wortlaut des der Verfahrensabsprache zugrundeliegenden gerichtlichen Vorschlags lässt insoweit keine Zweifel aufkommen. So hat sich das Landgericht selbst auf die „Gesamtwürdigung“ seines Vorschlags berufen und damit unmissverständlich einen Bezug zwischen den von der Angeklagten erwarteten Prozesshandlungen - dem Abschluss eines Vergleichs im Rahmen des Adhäsionsverfahrens und ihrer Zustimmung zu einer Therapieauflage - einerseits und den im einzelnen dargestellten Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit - also einschließlich einer Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB - andererseits hergestellt. Angesichts dieser in dem gerichtlichen Vorschlag eindeutig hergestellten Verknüpfung besteht kein Raum für die Annahme, dass das Landgericht hinsichtlich der Maßregelanordnung lediglich eine vom Prozessverhalten der Angeklagten unabhängige vorläufige Bewertung der Rechtsfolgen abgeben oder - wie der Generalbundesanwalt meint - eine bloße Information über die Rechtsfolgenerwartung erteilen wollte. Vielmehr wurde die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ihre Zustimmung zu dem unterbreiteten Vorschlag und ihr nachfolgendes verständigungsbasiertes Verhalten bedingt. Dies ergibt sich auch aus einem Vermerk im Protokoll über den zweiten Hauptverhandlungstag. Danach wurden in dem Verständigungsgespräch sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch diejenige der (bei Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kraft Gesetzes eintretenden) Führungsaufsicht „in Aussicht genommen“. Nachdem sich insoweit aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen eine Änderung ergeben hatte, erklärten sich der Verteidiger, die Angeklagte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft „hiermit einverstanden und äußerten, an der Verständigung festzuhalten“.

Da schon die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen unzulässigen Verständigungsinhalt darstellt, kann der Senat offenlassen, ob das Verbot des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO auch für Folgeentscheidungen - wie hier die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b StGB - gilt (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 9 mwN).

c) Das Geständnis der Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO.

2. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die bisherigen Feststellungen zum Zusammenstoß des Kraftfahrzeugs der Angeklagten mit dem Fahrrad der Geschädigten tragen die rechtliche Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein; erst infolge eines Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 594/15 mwN). Bislang ist weder der Nachweis erbracht, dass die Geschädigte von dem Fahrzeug der Angeklagten touchiert, noch, dass sie auf die Motorhaube geschleudert wurde.

b) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, sich vertiefter als bisher geschehen mit den Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auseinanderzusetzen. Bei einer - wie hier - diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung ist für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung maßgebend, ob es im Alltag der Beschuldigten außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, mwN). Angesichts der zeitweisen Erwerbstätigkeit der Angeklagten und fehlender Verurteilungen in der Vergangenheit trotz bereits bestehender Erkrankung wird das neue Tatgericht gegebenenfalls den Ausprägungsgrad der Störung und den Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten näher darzulegen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 85

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 509; StV 2022, 432

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner