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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 535/19, Beschluss v. 11.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1074


BGH 4 StR 535/19 - Beschluss vom 11. August 2020 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen unter Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 16. März 2017 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne in allen Fällen der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich die „Vorstrafen“ nicht zur Warnung habe dienen lassen. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen.

Soweit der Angeklagte in den Fällen 5, 22, 28, 29, 64 und 78 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, lag bei den Taten 5, 22, 28 und 29, die der Angeklagte in den Jahren 2012 und 2013 beging, keine und in den Fällen 64 und 78 mit Tatzeiten bis März 2015 bzw. August 2016 lediglich eine Vorverurteilung vor. Der nach den Feststellungen des Landgerichts einzig als Vorverurteilung in Betracht kommende rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Borken wurde erst am 9. September 2014 erlassen. Weitere Vorstrafen weist der Angeklagte nicht auf. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Mainz vom 16. März 2017 scheidet als Vorstrafe aus, weil dessen Erlass erst nach Beendigung der gesamten ausgeurteilten Tatserie Ende August 2016 erfolgte. Obwohl das Landgericht die in diesem Strafbefehl verhängten Einzelgeldstrafen - im Ergebnis zu Recht - zu einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB mit den hier ausgeurteilten Strafen herangezogen hat, besorgt der Senat angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf das Vorliegen von „Vorstrafen“, dass das Landgericht auch der gesamtstrafenfähigen Verurteilung versehentlich strafschärfende Bedeutung beigemessen hat.

Der Rechtsfehler wirkt sich gleichermaßen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten aus, soweit er wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. In beiden Fällen war er - im Tatzeitraum des uneigentlichen Organisationsdelikts zudem nur teilweise ? lediglich einmal durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 9. September 2014 vorgeahndet.

Die für die Taten des Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitstrafe waren deswegen mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1074

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner