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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 185

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 509/19, Beschluss v. 18.12.2019, HRRS 2020 Nr. 185


BGH 4 StR 509/19 - Beschluss vom 18. Dezember 2019 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Juni 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei seiner konkurrenzrechtlichen Bewertung übersehen, dass eine Restmenge von 50 g Marihuana aus der am 21. Juni 2017 erfolgten Bestellung von insgesamt 500 g zusammen mit den weiteren am 14. Dezember 2017 bestellten 500 g Marihuana an den Abnehmer übergeben wurde. Damit überschneiden sich die Tathandlungen in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe zum Teil. Diese Teilidentität der Ausführungshandlungen hat die tateinheitliche Verknüpfung der beiden jeweils auf den Umsatz von 500 g Marihuana bezogenen Bewertungseinheiten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 6 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die vom Landgericht für die Tat II. 7 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

Der Gesamtstrafenausspruch wird vom Wegfall der für die Tat II. 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe nicht berührt. Es ist angesichts der verbleibenden Einzelstrafen auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 185

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner