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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 49/19, Beschluss v. 05.06.2019, HRRS 2019 Nr. 697


BGH 4 StR 49/19 - Beschluss vom 5. Juni 2019 (LG Baden-Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit die Stoßrichtung der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 255a Abs. 2 StPO sein sollte, fehlt es bereits an der bestimmten Behauptung der fehlenden Möglichkeit des Angeklagten zur Mitwirkung an der Vernehmung; im Übrigen wäre die Rüge auch mit dieser Stoßrichtung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2019 genannten Gründen unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner