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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1008

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 482/19, Urteil v. 18.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1008


BGH 4 StR 482/19 - Urteil vom 18. Juni 2020 (LG Berlin)

BGHSt 65, 42; Mord (illegale Kraftfahrzeugrennen: bedingter Tötungsvorsatz bei erkannter Eigengefährdung, niedrige Beweggründe, gemeingefährliche Mittel, Heimtücke); Mittäterschaft (verschiedene Fahrzeugführer bei illegalen Kraftfahrzeugrennen); Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz).

§ 15 StGB; 25 Abs. 2 StGB; § 211 Abs. 2 Var. 4, 5 und 7 StGB; § 212 Abs. 1 StGB

Leitsätze

(Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88). 1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut. (BGHSt)

2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat. (BGHSt)

3. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. (Bearbeiter)

4. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind aber keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei der gebotenen Gesamtschau hat das Tatgericht die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen. (Bearbeiter)

5. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Dementsprechend muss sich das Tatgericht beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen. (Bearbeiter)

6. Objektiver Bezugspunkt für das im Rahmen der Vorsatzfeststellung relevante Vorstellungsbild des Täters über die mit der Tatbegehung einhergehende Eigengefährdung kann dabei - nicht anders als für die Beurteilung der Fremdgefahr - nur das konkrete Tatgeschehen sein, um dessen subjektive Zurechnung es geht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der vorgestellten Eigengefahr kommt vorsatzkritische Bedeutung zu, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass gerade der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten wird. Verwirklicht sich daher ein vom Täter vorgestelltes Geschehen, so ist auch die vorsatzkritische Indizwirkung der vom Täter angenommenen Eigengefährdung allein an diesem Sachverhalt zu messen. Auf mögliche andere Geschehensabläufe kommt es für die Beurteilung der subjektiven Einschätzung des Täters in Bezug auf seine Eigengefährdung in einem solchen Fall nicht an. (Bearbeiter)

7. Bei der Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Motivlage des Täters im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände ein gewichtiges Indiz sein. Auch wenn der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung eines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt, kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses um des angestrebten Zieles willen bei der Tatausführung die Tötung eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm. (Bearbeiter)

8. Zu den Mordmerkmalen der gemeingefährlichen Mittel, Heimtücke und niedrigen Beweggründe bei illegalen Kraftfahrzeugrennen. (Bearbeiter)

9. Zur mittäterschaftlichen Begehung eines Tötungsdelikts durch die Führer verschiedener Kraftfahrzeuge bei illegalen Kraftfahrzeugrennen. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte H. des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.

Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27. Februar 2017 jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihnen lebenslang keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf ihre Revisionen hob der Senat mit Urteil vom 1. März 2018 (4 StR 399/17, BGHSt 63, 88) das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten wiederum jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihnen für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.

A.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten befuhren am 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen den Kurfürstendamm in Berlin. Beifahrerin im Fahrzeug des Angeklagten N. war die Nebenklägerin K. Beide Angeklagte, die nebeneinander vor einem roten Ampellicht zum Stehen gekommen waren, verständigten sich, ein „Stechen“ auszutragen, d.h. eine Wettfahrt bis zur nächsten rot anzeigenden Ampelanlage. Sie fuhren zunächst zwei „Stechen“ über eine Strecke von jeweils etwa 300 Metern, die der Angeklagte N., der über das deutlich stärker motorisierte Fahrzeug verfügte, für sich entschied, und entschlossen sich sodann spontan zu einem Autorennen über eine rund 1,6 Kilometer lange Strecke. Der Angeklagte N. überholte den Angeklagten H., setzte sich anschließend weiter von seinem Kontrahenten ab und durchfuhr auf der linken Fahrspur als erster mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h die Kurve an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche, die den Übergang vom Kurfürstendamm in die Tauentzienstraße bildet. Die Geschwindigkeit des die rechte Fahrspur befahrenden Angeklagten H. betrug hier bereits 120 bis 130 km/h und lag im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Kurz vor dem Ausgang der Kurve missachteten beide Angeklagte die für ihre Fahrtrichtung rot anzeigende Lichtzeichenanlage und fuhren in die nunmehr gerade verlaufende Tauentzienstraße ein. Nach der Kurvenausfahrt nahmen beide Angeklagte wahr, dass die Lichtzeichenanlage an der in etwa 250 Meter Entfernung auf gerader Strecke vor ihnen liegenden Kreuzung der Tauentzienstraße mit der Nürnberger Straße, dem späteren Kollisionsort, für ihre Fahrtrichtung rotes Licht abstrahlte. Sicht in die von rechts einmündende Nürnberger Straße bestand wegen der baulichen Gegebenheiten nicht.

Dem - wie stets - nicht angeschnallten Angeklagten H., der an dem hinter der Kreuzung liegenden Platz Bekannte erwartete, war bewusst, dass er jetzt maximal beschleunigen und das Risiko abermals steigern musste, um das Rennen noch zu gewinnen. Er gab deshalb „Vollgas“ und beschloss, anstatt zu bremsen, was ihm in diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, die vor ihm liegende Kreuzung auch bei rotem Ampellicht zu durchfahren. Dabei war ihm bewusst, dass trotz der Nachtzeit noch Pkw-Verkehr herrschte und er von rechts aus der Nürnberger Straße querende Fahrzeuge, deren Fahrer auf ihr grünes Ampellicht vertrauten und nicht mit einer akuten Gefahr für ihr Leben rechneten, erst zu einem Zeitpunkt würde wahrnehmen können, zu dem er keine Möglichkeit einer kollisionsverhindernden Reaktion mehr hätte. Mit querendem Lkw-Verkehr rechnete er nicht. Er hielt es für möglich, dass querende Fahrzeuge im Fall einer Kollision aufgrund der hohen Geschwindigkeit seines eigenen Fahrzeugs durch dieses weggestoßen werden und deren Insassen zu Tode kommen könnten. Dies nahm er jedoch in Kauf, um das Rennen zu gewinnen und das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren. Für sich selbst, den Angeklagten N. und dessen Beifahrerin rechnete er im Hinblick auf die moderne Sicherheitsausstattung der von ihm und dem Angeklagten N. gesteuerten Fahrzeuge und der als möglich erkannten Unfallkonstellation, dem Frontalaufprall seines Fahrzeugs oder desjenigen des Angeklagten N. auf den deutlich weniger geschützten Seitenbereich querender Pkw, nur mit leichten Verletzungen. Mit einem Zusammenstoß seines Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Angeklagten N. rechnete er nicht. Ihm war ebenfalls bewusst, dass gegebenenfalls mehrere querende Fahrzeuge in eine Kollision verwickelt und auf dem Gehweg befindliche Fußgänger bei einer Kollision erfasst werden könnten. Auch hiermit fand er sich ab.

Der Angeklagte N. erkannte nach Durchfahren der Kurve, dass der Angeklagte H. das Rennen unter allen Umständen fortsetzen und gewinnen wollte, und gab ebenfalls „Vollgas“. Etwa 90 Meter vom späteren Kollisionsort entfernt nahm der Angeklagte N. - bei einer zu diesem Zeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von rund 132 km/h - den Fuß kurz vom Gaspedal, weil er die sich abzeichnende Gefahr einer Kollision mit dem bevorrechtigten Querverkehr erkannte. Obwohl ihm bewusst war, dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtzeitige Bremsung noch möglich war, entschied er sich, die von dem im Aufholen begriffenen, deutlich schneller fahrenden Angeklagten H. auch unter diesen Bedingungen an ihn herangetragene Weiterführung des Rennens anzunehmen, um dieses - auch unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen der Insassen querender Fahrzeuge - zu gewinnen, und trat das Gaspedal wieder durch. Beide Angeklagte fuhren bei weiterhin rotes Licht abstrahlender Lichtzeichenanlage nahezu gleichzeitig in die Kreuzung ein.

In der Kreuzung kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten H. ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h nahezu rechtwinklig mit dem Fahrzeug des Geschädigten W., der aus der Nürnberger Straße in Fahrtrichtung der Angeklagten von rechts kommend regelkonform bei grünem Ampelsignal in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Durch den Aufprall wurde der Pkw des Geschädigten durch die Luft geschleudert und vollständig zerstört. Der Geschädigte erlitt schwerste Verletzungen und verstarb noch am Unfallort.

Das von dem Angeklagten H. gesteuerte Fahrzeug wurde nach links abgelenkt und prallte gegen den Pkw des Mitangeklagten, bevor es mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gegen eine Hochbeeteinfassung stieß. Das von dem Angeklagten N. gesteuerte Fahrzeug kollidierte mit einer Geschwindigkeit von 139 bis 149 km/h mit einer Fußgängerampel und sodann mit der Hochbeeteinfassung, wodurch es mehrere Meter durch die Luft katapultiert wurde. Die Beifahrerin im Fahrzeug des Angeklagten N. wurde erheblich verletzt.

II. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Angeklagten im Hinblick auf den Geschädigten W. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht hätten, wobei die Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe und Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln verwirklicht seien; tateinheitlich hierzu hätten sie - ebenfalls als Mittäter - eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zum Nachteil der Beifahrerin des Angeklagten N. und eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Nichtbeachtung der Vorfahrt und zu schnelles Fahren an einer Kreuzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB) begangen.

B.

Die Revision des Angeklagten N. hat Erfolg.

Bereits die Erwägungen des Landgerichts zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Angeklagten N. halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I. Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, Rn. 7). Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich geschlossen sein, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft; diese kann auch - in Erweiterung des ursprünglichen Tatplans - im Rahmen arbeitsteiliger Tatausführung getroffen werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ-RR 2012, 77, 78; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 5 StR 139/95, BGHSt 41, 149, 151). Bezugspunkt des Tatentschlusses bzw. des Tatplans ist gemäß § 25 Abs. 2 StGB jedoch stets die Straftat. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt daher voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Für die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Tötungsdelikts reicht es deshalb nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 97).

II. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der gemeinsame Tatentschluss der Angeklagten zur Durchführung eines illegalen Straßenrennens nach dem Durchfahren der Kurve an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche eine Erweiterung erfahren habe. Zunächst habe der Angeklagte H. den Tatentschluss gefasst, das Rennen um jeden Preis - auch unter Inkaufnahme des Todes von Insassen querender Fahrzeuge - zu gewinnen. Dies habe der Angeklagte N., nachdem er etwa 90 Meter vor dem Kollisionsort letzte Bedenken beiseite gewischt habe, erkannt, sein Fahrzeug wieder maximal beschleunigt und dadurch dem Angeklagten H. zu erkennen gegeben, dass auch er das Rennen fortsetzen und den Tod von Insassen querender Fahrzeuge in Kauf nehmen wolle. Beide Angeklagte hätten auch bis zuletzt, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen sei, gemeinsame Tatherrschaft über das Geschehen gehabt.

III. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - die Urteilsgründe im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte N. den Tötungsvorsatz gefasst haben soll, unklar oder sogar widersprüchlich sind. Denn die Beweiswürdigung trägt die Feststellung eines gemeinsamen auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich das Landgericht lediglich mit der Frage des (bedingten) Vorsatzes des Angeklagten N. bezogen auf eine eigene Tat, d.h. einen durch ihn selbst verursachten tödlichen Unfall, auseinandergesetzt, nicht aber mit einem auf eine gemeinsame Tatausführung mit dem Angeklagten H. gerichteten Tatentschluss. Auch in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils wird lediglich behauptet, die Angeklagten hätten einen auf ein Tötungsdelikt gerichteten gemeinsamen Tatplan gefasst; belegt wird dies nicht. Woraus das Landgericht schließt, die Angeklagten hätten den auf ein verbotenes Straßenrennen bezogenen gemeinsamen Tatentschluss nach Passieren der Kurve an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche nochmals im Sinne eines Zusammenwirkens auch in Bezug auf eine bedingt vorsätzliche Tötung anderer Verkehrsteilnehmer erweitert, lässt sich schließlich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Angesichts der sehr kurzen Zeitspanne bis zum Unfall sowie der Fokussierung der Angeklagten auf das bevorstehende Rennende und den Renngewinn liegt eine solche, auf die Tötung eines Menschen gerichtete konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatentschlusses der Angeklagten auch fern.

2. Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen dazu, dass der Angeklagte N. nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemeinsame Tatentschluss beider Angeklagten gefasst worden sein soll, noch einen objektiven Tatbeitrag zur Förderung des Erfolgseintritts leistete.

Kann einer der Beteiligten, nachdem er sich zur Tatbeteiligung entschlossen hat, die Tatausführung nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und sein Tun deshalb auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und gegebenenfalls Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.).

Nach den Feststellungen war dem Angeklagten N. zwar eine unfallvermeidende Bremsung selbst noch möglich, als er sich bewusst dafür entschied, die vom Angeklagten H. an ihn herangetragene Weiterführung des Rennens anzunehmen. Zu der Frage, ob in diesem Zeitpunkt auch der Angeklagte H. den Zusammenstoß mit dem Geschädigten W. durch eine Bremsung noch hätte verhindern können, verhalten sich die Urteilsgründe dagegen nicht. Dies versteht sich angesichts der deutlich höheren Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten H. und der sehr kurzen Zeitspanne bis zum Unfall auch nicht von selbst. Für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zum Nachteil des Geschädigten W. käme es allein auf die Bremsmöglichkeit des Angeklagten H. an. Denn der Angeklagte N. hätte nur noch dann Einfluss auf das durch den Angeklagten H. bereits in Gang gesetzte Geschehen nehmen können, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung eines auf die Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers gerichteten gemeinsamen Tatentschlusses den Unfall noch hätte abwenden können.

C.

Die Revision des Angeklagten H. führt lediglich zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H. habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93).

Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind aber keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei der gebotenen Gesamtschau hat das Tatgericht die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 f.; vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516 f.; Beschlüsse vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35; vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage einer bedingt vorsätzlichen Tötung von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näher liegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2019 - 1 StR 219/17, Rn. 49; vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369, 370).

Das Landgericht hat die maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven und subjektiven Tatumstände gesamtwürdigend betrachtet und sich mit den im konkreten Fall wesentlichen vorsatzkritischen Umständen hinreichend auseinandergesetzt.

a) Es hat das Wissenselement des bedingten Vorsatzes rechtsfehlerfrei bejaht. Hierzu hat es ausgeführt, dem Angeklagten sei nach Durchfahren der Kurve an der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche das für ihn unkalkulierbare Risiko bewusst gewesen, dass es an der ampelgeregelten Kreuzung zu einem frontalen Aufprall seines Fahrzeuges auf ein bevorrechtigtes querendes Fahrzeug mit tödlichem Ausgang für dessen Insassen kommen konnte. Dies hat es auch belegt.

Die Annahme, dass sich der Angeklagte des Risikos eines Unfalls aufgrund seiner Fahrweise bewusst war, hat das Landgericht tragfähig auf die Äußerung des Angeklagten gegenüber der Verkehrspsychologin B. gestützt, dass er dieses Risiko tagsüber meide, es jedoch nachts eingehe. Darüber hinaus hat es aus der vom Angeklagten wahrgenommenen Verkehrssituation, d.h. der rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage, dem trotz der Nachtzeit noch herrschenden Verkehr und der fehlenden Einsehbarkeit der Kreuzung sowie vor allem seiner Beschleunigung auf eine Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h bei erlaubten 50 km/h, geschlossen, der Angeklagte habe zudem erkannt, dass er auf aus der Nürnberger Straße kommenden Querverkehr nicht mehr kollisionsvermeidend reagieren konnte und die Gefahr eines frontalen Aufpralls auf die relativ ungeschützte Fahrerseite eines von rechts querenden Fahrzeugs mit tödlichem Ausgang für die Insassen des querenden Fahrzeugs offenkundig sehr hoch war.

Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Selbstüberschätzung des Angeklagten betreffend seine fahrerischen Fähigkeiten insoweit keine Bedeutung beigemessen hat. Angesichts der fehlenden Sicht in die zu querende Straße war für eine Fehleinschätzung des Risikos durch den Angeklagten, dessen Wahrnehmungsfähigkeit ausweislich des eingeholten psychiatrischen Gutachtens nicht eingeschränkt war, von vornherein kein Raum.

Es kann in diesem Zusammenhang ferner dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer die Abstände der Fahrzeuge zueinander und zum Unfallort zutreffend berechnet hat. Denn die für die Risikokenntnis maßgeblichen Feststellungen zur Beschleunigung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten H. gründen nicht auf den Abstandsberechnungen. Die Beschleunigung des Fahrzeugs des Angeklagten H. hat die sachverständig beratene Strafkammer vielmehr aus der Kurvengrenzgeschwindigkeit sowie der Motorleistung und der Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt hergeleitet. Letztere hat sie anhand der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten N. im Zeitpunkt des Anpralls an den Mast der Fußgängerampel ermittelt, die der unfallanalytische Sachverständige aus dem im Fahrzeug des Angeklagten N. vorhandenen Ereignisdatenspeicher ausgelesen hat. Aus dieser Geschwindigkeit und dem Schadensbild konnte die Strafkammer - wiederum gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen - auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten H. im Unfallzeitpunkt schließen.

b) Die Beweiswürdigung zum Willenselement des Vorsatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aus der außergewöhnlichen Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten geschlossen, dass er einen Unfall mit tödlichem Ausgang für die Insassen querender Fahrzeuge billigend in Kauf nahm. Dabei hat es sich auch ausreichend mit den maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkten auseinandergesetzt.

aa) Das Landgericht hat insbesondere die durch einen Unfall drohende Gefahr für die eigene körperliche Integrität des Angeklagten zutreffend als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 95; BayObLG, NJW 1955, 1448, 1449; vgl. hierzu auch Roxin in FS Rudolphi, 2004, 243, 255; Frisch, Vorsatz und Risiko, 1983, S. 219; Jäger, JA 2017, 786, 788; Walter, NJW 2017, 1350 f.). Dementsprechend muss sich das Tatgericht beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und dem konkreten Unfallszenario. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 95; vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 462).

Objektiver Bezugspunkt für das im Rahmen der Vorsatzfeststellung relevante Vorstellungsbild des Täters über die mit der Tatbegehung einhergehende Eigengefährdung kann dabei - nicht anders als für die Beurteilung der Fremdgefahr - nur das konkrete Tatgeschehen sein, um dessen subjektive Zurechnung es geht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Denn nach den dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung kommt der vorgestellten Eigengefahr deshalb vorsatzkritische Bedeutung zu, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass gerade der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten wird. Verwirklicht sich daher ein vom Täter vorgestelltes Geschehen, so ist auch die vorsatzkritische Indizwirkung der vom Täter angenommenen Eigengefährdung allein an diesem Sachverhalt zu messen. Auf mögliche andere Geschehensabläufe kommt es für die Beurteilung der subjektiven Einschätzung des Täters in Bezug auf seine Eigengefährdung in einem solchen Fall nicht an.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein. So kann ein Täter ohne Weiteres bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt - bei einem drohenden Unfallgeschehen etwa die Kollision mit einem Fußgänger - hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs - etwa das Ausbleiben eines Zusammenstoßes mit einem Lkw - vertraut. Für die Prüfung, ob ein konkretes Geschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz umfasst war, kommt es daher entscheidend darauf an, ob der Täter einen bestimmten Geschehensablauf als möglich erkannt und die mit diesem Geschehensablauf einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob der Täter bei Fassen des Tatentschlusses weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

Hieran gemessen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Eigengefährdung des Angeklagten bei der Vorsatzprüfung kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat.

Das Landgericht hat bei der Erörterung der Eigengefährdung zutreffend nur das tatsächlich eingetretene Unfallgeschehen in den Blick genommen. Eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Unfallszenarien war nicht erforderlich.

(1) Zunächst ist das Landgericht tragfähig davon ausgegangen, dass es sich bei dem eingetretenen ungebremsten Frontalaufprall auf ein von rechts querendes Fahrzeug um ein mögliches, wenn nicht gar naheliegendes Unfallszenario handelte und der ortskundige, mit maximaler Beschleunigung fahrende Angeklagte, der die rot abstrahlende Lichtzeichenanlage, den zur Nachtzeit noch herrschenden Verkehr und die fehlende Einsehbarkeit der Kreuzung wahrnahm, dies als mögliches Unfallszenario auch erkannte. Da sich dieses vom Vorstellungsbild des Angeklagten erfasste Geschehen verwirklichte, war es zur Bewertung der Eigengefährdung nicht erforderlich, andere mögliche Geschehensabläufe, wie sie das Landgericht etwa bei der Erörterung der Gemeingefahr im Rahmen der Prüfung der Mordmerkmale in den Raum gestellt hat, in den Blick zu nehmen. Denn selbst wenn der Angeklagte andere Unfallhergänge mit einem möglicherweise für ihn höheren Eigengefährdungspotential in Betracht gezogen haben sollte, ließe dies die Frage, wie er seine eigene Gefährdung durch den vorgestellten und tatsächlich eingetretenen Unfall einschätzte, unberührt.

(2) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe für den von ihm für möglich erachteten Frontalaufprall auf ein querendes Fahrzeug die Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als gering eingeschätzt, ist rechtsfehlerfrei begründet.

Dies gilt auch, soweit das Landgericht dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte, bei der Bewertung der Eigengefährdung keine wesentliche vorsatzkritische Bedeutung beigemessen hat. Zwar hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Bekundungen des unfallanalytischen Sachverständigen zur ausreichenden Schutzwirkung des Airbags abgestellt, obwohl der Angeklagte selbst - wie das Landgericht weiter ausgeführt hat - nicht über die Kenntnis des Sachverständigen verfügte. Indes ist der Schluss des Landgerichts, dass der Angeklagte die Gefahr für seine eigene körperliche Integrität trotz Nichtanlegens des Sicherheitsgurts als gering einschätzte, weil er sich in seinem mit moderner Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeug sehr sicher fühlte, mit Blick darauf, dass er trotz früherer Unfallereignisse und einer bewusst riskanten Fahrweise beim Fahren grundsätzlich den Sicherheitsgurt nicht anlegte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Das Landgericht hat sich ferner hinreichend mit der Motivlage des Angeklagten auseinandergesetzt. Bei der Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Motivlage des Täters im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände ein gewichtiges Indiz sein. Auch wenn der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung eines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv verfügt, kann die Art der Beweggründe für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses um des angestrebten Zieles willen bei der Tatausführung die Tötung eines anderen Menschen billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 122/19, Rn. 23; vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970, 1971; vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

Das Landgericht hat das Motiv des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, um das von einem Sieg ausgehende Gefühl der Überlegenheit und Selbstwertsteigerung zu verspüren, als vorsatzbestätigend bewertet, wobei es nicht erörtert hat, dass die Realisierung des erkannten Risikos auch zu einem Unterliegen im Rennen führen würde und damit die Erreichung des Handlungsziels unmöglich wäre.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Wertung des Landgerichts war dem Angeklagten bewusst, dass er, um eine Chance zu haben, das Rennen trotz seines Rückstandes und der schwächeren Motorisierung seines Fahrzeugs doch noch zu gewinnen, das Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer aufs Äußerste steigern musste. Mit diesem maximalen Risiko musste er sich wegen des erstrebten Ziels abfinden. Für die Chance auf den Sieg fuhr er trotz des rot abstrahlenden Ampellichts und seiner Kenntnis, dass auch zur Nachtzeit noch Verkehr herrschte, mit maximaler Beschleunigung auf den für ihn nicht einsehbaren Kreuzungsbereich zu. Dabei hoffte er zwar auf den Gewinn des Rennens vor den Augen seiner Bekannten, er erkannte aber wegen des extremen Risikos, das er um dieses Zieles willen bewusst einging, auch die Möglichkeit des Rennverlusts durch einen folgenschweren Unfall. Angesichts dieser maximalen Risikosteigerung ist die Wertung des Landgerichts, der unbedingte Wille des Angeklagten, das Rennen zu gewinnen, sei als Handlungsmotiv derart wirkungsmächtig gewesen, dass ihm die weiteren als möglich erkannten, wenn auch unerwünschten Folgen letztlich gleichgültig waren, nicht zu beanstanden. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Handlungsmotiv des Angeklagten war nicht erforderlich.

cc) Schließlich ist es nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht der Selbstüberschätzung des Angeklagten betreffend seine fahrerischen Fähigkeiten auch bei der Prüfung des Willenselements des Vorsatzes keine vorsatzausschließende Bedeutung beigemessen hat.

Das Landgericht hat auf Grundlage des verkehrspsychologischen Gutachtens die Selbsteinschätzung des Angeklagten, „über überlegene Fahrfähigkeiten zu verfügen, nachts kilometerweit vorausblicken zu können und das Gefühl zu haben, immer anhalten oder ausweichen zu können, um niemanden zu gefährden“, als Ausdruck einer narzisstischen Selbstüberhöhungs- und deutlichen Externalisierungstendenz gewertet und damit grundsätzlich anerkannt, dass der Angeklagte seine fahrerischen Fähigkeiten maßlos überschätzte. Zwar ist es rechtlich bedenklich, dass das Landgericht dieser irrationalen Selbstüberschätzung im Rahmen der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements allein mit dem Hinweis, es handele sich nicht um eine psychische Störung gravierenden Ausmaßes, keine Bedeutung beigemessen hat; denn für die Frage, inwieweit sich die psychische Verfassung des Angeklagten auf das voluntative Vorsatzelement ausgewirkt hat, kommt es nicht allein darauf an, ob einer Beeinträchtigung Krankheitswert zukommt. Vielmehr sind psychische Beeinträchtigungen, wie etwa eine affektive oder alkoholische Beeinflussung des Täters, auch unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB bei der für die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der (bewussten) Fahrlässigkeit erforderlichen Gesamtschau aller Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. Schneider in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 212 Rn. 15 mwN).

Die verkürzten Erwägungen des Landgerichts wirken sich im Ergebnis jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus. Das Landgericht hat bei der Prüfung des kognitiven Vorsatzelements tragfähig ausgeführt, dass der Angeklagte nicht nur das Risiko eines Unfalls erkannte, sondern ihm darüber hinaus auch bewusst war, dass er in der konkreten Verkehrssituation bei ungebremster Fortsetzung der Rennfahrt auf querenden Verkehr nicht mehr kollisionsvermeidend würde reagieren können. Der Angeklagte hatte das weitere Geschehen also bereits bewusst aus der Hand gegeben. Vor diesem Hintergrund fehlte für das Vertrauen darauf, einen Unfall durch besondere Fahrmanöver noch verhindern zu können, jede Grundlage.

2. Auch die Bewertung der Tat als Mord hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar begegnet vorliegend die Annahme des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus niedrigen Beweggründen hat das Landgericht jedoch zutreffend bejaht.

a) Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit gemeingefährlichen Mitteln getötet, weist durchgreifende Rechtsfehler auf.

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 4; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2).

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen von rechts in die Kreuzung einfahrender Fahrzeuge beschränkt waren. Angesichts der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation sei potentiell eine unbestimmte Zahl weiterer Opfer durch Auswirkungen der Kollision bedroht gewesen, wozu sowohl mögliche weitere aus beiden Richtungen der Nürnberger Straße kommende und die Tauentzienstraße querende Fahrzeuge mit unter Umständen mehreren Fahrzeuginsassen als auch Fußgänger zählten, die trotz der Nachtzeit auf dem innerstädtischen Boulevard in Tatortnähe unterwegs waren.

Dies genügt den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des Mordmerkmals nicht. Dass der Angeklagte andere Unfallkonstellationen unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge beziehungsweise über den Primäraufprall hinausgehende weitere Unfallfolgen für sich oder Dritte für möglich hielt und in Kauf nahm, hat das Landgericht nicht belegt. Es hat ohne weitere Begründung lediglich behauptet, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, dass die von ihm geschaffenen Gefahren nicht auf die Insassen eines von rechts in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs beschränkt gewesen seien. Zwar liegen, wie das Landgericht ausgeführt hat, angesichts der enormen Geschwindigkeiten und der Unüberschaubarkeit der Situation weiterreichende Unfallfolgen nahe. Das Landgericht hat aber in anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte H. das über den Primäraufprall hinausgehende Unfallgeschehen - konkret das Auftreffen des vom Angeklagten N. gesteuerten Fahrzeugs auf der Graniteinfassung des Hochbeets, wodurch das Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft katapultiert wurde - nicht erwartet hatte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass der Angeklagte H. eine unkontrollierte Ausdehnung des Unfallgeschehens und damit auch eine über die Tötung des unmittelbaren Unfallgegners hinausgehende Gefährdung Dritter erkannte und billigte.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, weist dagegen keinen Rechtsfehler auf.

aa) Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 - 4 StR 147/17, NStZ 2015, 30; vom 12. Februar 2009 - 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264). Dies gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31). Anders kann es jedoch bei „Augenblickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein; auch kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169; Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 95/12, NStZ 2012, 693, 694; vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271).

bb) Hieran gemessen ist die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aus der festgestellten Verkehrssituation geschlossen, dass der Geschädigte W. nicht mit einem groben Verkehrsverstoß durch andere Verkehrsteilnehmer rechnete, sich auf das Grünlicht der Ampelanlage verließ, deshalb ohne besondere Vorsicht in die Kreuzung einfuhr und dementsprechend arg- und wehrlos war. Diese aus Sicht des Opfers in keiner Weise zur Vorsicht mahnende Situation erfasste der Angeklagte und nahm sie - um der Erreichung seines Zieles willen - hin. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Täters für ein Fehlen des Ausnutzungsbewusstseins sprechen kann. Es hat sich mit dem spontanen Tatentschluss auseinandergesetzt, diesen jedoch angesichts der sich als offensichtlich darstellenden Tatumstände und des Fehlens psychischer Einschränkungen beim Angeklagten nicht für ausreichend erachtet, um Zweifel an dessen Ausnutzungsbewusstsein aufkommen zu lassen. Für das Ausnutzungsbewusstsein ist es weder erforderlich, dass der Täter ein konkretes Opfer sinnlich wahrnimmt, noch, dass er die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit für die Tatausführung instrumentalisiert oder anstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2012 - 1 StR 336/12, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 39; vom 29. April 2009 - 2 StR 470/08, NStZ 2009, 569, 570).

c) Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.

aa) Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zu einer Tat „niedrig“ sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters, der Persönlichkeit des Täters und seiner Beziehung zum Opfer, zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527; vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210; vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat und er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1987 - 1 StR 550/87, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 4 StR 241/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 12).

bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Billigung der Tötung eines Zufallsopfers in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, der von dem unbedingten Willen zum Sieg getragenen Durchführung eines illegalen Straßenrennens, stehe. Um sein Ziel zu erreichen, habe der Angeklagte sich in besonders selbstsüchtiger und rücksichtsloser Weise über das Lebensrecht anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Dieses Handeln sei nicht einmal ansatzweise menschlich verständlich, hochverwerflich und rechtfertige die Stigmatisierung als Mord.

Soweit das Landgericht zur subjektiven Seite lediglich ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte der Umstände bewusst gewesen sei, die den Antrieb seines Handelns als besonders verwerflich erscheinen ließen, erweisen sich diese Ausführungen als ausreichend. Zweifel daran, dass der Angeklagte den Grund für sein Handeln - den unbedingten Siegeswillen und die Selbstbestätigung durch den Gewinn eines illegalen Straßenrennens - ebenso erfasste wie die mit seinem Verhalten einhergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, bestehen nicht. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen an keinen psychischen Einschränkungen. Auch ergaben sich für das sachverständig beratene Landgericht keine Hinweise auf einen Zustand hochgradigen Affekts während des Tatgeschehens. Die Tendenz zur narzisstischen Selbstüberschätzung allein bedeutet nicht, dass einem Täter die Einsicht versperrt ist, aus niedrigen Beweggründen zu handeln, solange er nicht von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt ist, die er gedanklich und willensmäßig nicht steuern kann; dies war hier nicht der Fall.

II. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin K. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen schon nicht die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte H. zwar mit dem Frontalaufprall eines der beiden Fahrzeuge auf ein querendes Fahrzeug rechnete, nicht aber mit einer durch ihn selbst verursachten Verletzung der Nebenklägerin infolge eines Zusammenpralls seines Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Angeklagten N. Auch eine mittäterschaftliche Zurechnung des Verhaltens des Angeklagten N. kommt insoweit nicht in Betracht; für einen gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten bezogen auf eine Verletzung der Nebenklägerin geben die Urteilsgründe nichts her. Der Angeklagte ist jedoch im Hinblick auf die Verletzung der Nebenklägerin einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB schuldig. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

D.

Die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten N. durch den Senat (§ 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO) liegen nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1008

Externe Fundstellen: BGHSt 65, 42; NJW 2020, 2900; NStZ 2020, 602; StV 2021, 113

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner