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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 472/19, Beschluss v. 17.12.2019, HRRS 2020 Nr. 824


BGH 4 StR 472/19 - Beschluss vom 17. Dezember 2019 (LG Zweibrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. März 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

1. Der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung weisen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 4 BZRG „seine teilweise auch einschlägigen Vorstrafen“ (UA 63) angelastet hat, obwohl diese bereits tilgungsreif waren.

a) Der Angeklagte wurde nach den Feststellungen letztmals am 27. September 2013 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit zum 29. Oktober 2015 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Die Tilgungsfrist für diese nach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Vorahndung betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1c) BZRG fünf Jahre. Diese gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnende Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19) war mit Ablauf des 26. September 2018 abgelaufen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 ? 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356). Andere Verurteilungen, die einer Tilgung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG entgegenstehen könnten, sind nach den Feststellungen im Register nicht eingetragen.

b) Die weiteren Eintragungen aus den Jahren 2006 bis 2009 betreffen jugendrechtliche Ahndungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BZRG, die nach § 63 Abs. 1 BZRG zu entfernen waren, weil der Angeklagte das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die durch die Eintragung der Verurteilung vom 27. September 2013 nach § 63 Abs. 2 BZRG begründete Ablaufhemmung war mit der mit Ablauf des 26. September 2018 eingetretenen Tilgungsreife dieser Entscheidung entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 ? 4 StR 261/11 Rn. 4).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner