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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 440/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 180


BGH 4 StR 440/19 - Beschluss vom 15. Januar 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall III.2.c.aa der Urteilsgründe (Pkw Nissan) tateinheitlich des versuchten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind; eine für das Vorliegen einer verkehrsspezifischen Gefahr erforderliche Ausnutzung der Eigendynamik des Fahrzeugs des Geschädigten ist nicht festgestellt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124). Im Ãœbrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen der Revisionsverfahren aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner