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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 228

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 409/19, Beschluss v. 13.01.2021, HRRS 2021 Nr. 228


BGH 4 StR 409/19 - Beschluss vom 13. Januar 2021 (LG Münster)

Zustellungen an den Verteidiger (Unterrichtung des Beschuldigten: Nichtbeachtung kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 145a Abs. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Bei § 145a Abs. 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Mai 2019 durch Beschluss vom 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Verurteilten vom 19. Dezember 2020 erhobene Anhörungsrüge.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden. Sämtliche Gehörsverstöße, die der Verurteilte durch das Landgericht verwirklicht sieht, sind ihm länger als eine Woche vor Eingang seines Antrags bei dem Bundesgerichtshof (23. Dezember 2020) bekannt geworden. Eine spätere Kenntniserlangung macht der Verurteilte entgegen § 356a StPO nicht glaubhaft.

Die Anhörungsrüge ist zudem unbegründet. Gehörsverletzungen im Revisionsverfahren, auf die sich der Rechtsbehelf des § 356a StPO allein bezieht (vgl. Wiedner in BeckOK-StPO, 38. Ed., § 356a Rn. 28b mwN), bringt der Verurteilte nicht vor. Soweit er beanstandet, dass das Landgericht die schriftlichen Urteilsgründe nur an seine Pflichtverteidigerin und nicht an ihn persönlich zugestellt habe, steht dieses Vorgehen mit § 145a Abs. 1 StPO in Einklang. Die Rüge, dass auch die gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO gebotene Benachrichtigung an ihn von der an seine Verteidigerin erfolgten Zustellung unterblieben sei, zeigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht auf. Bei § 145a Abs. 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (Senat, Beschluss vom 13. Januar 1977 - 4 StR 679/76, NJW 1977, 640), deren Nichtbeachtung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 1356/01, NJW 2002, 1640).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 228

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner