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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 39/19, Beschluss v. 10.04.2019, HRRS 2019 Nr. 733


BGH 4 StR 39/19 - Beschluss vom 10. April 2019 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Oktober 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweiligen tateinheitlichen Verurteilungen des Angeklagten und des Mitangeklagten Ö. wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln im Fall II. 4.

c) und d) der Urteilsgründe entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre“ und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt - gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten - zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. c) und d) der Urteilsgründe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geernteten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 Rn. 2; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN).

Der Angeklagte hat sich damit lediglich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Der Senat lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln entfallen. Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den wegen derselben Tat verurteilten, nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist, lässt die jeweiligen Strafaussprüche unberührt.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 733

Bearbeiter: Karsten Gaede