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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 176

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 306/19, Beschluss v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 176


BGH 4 StR 306/19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019

Adhäsionsverfahren (Antrag des Verletzten: gesonderte Entscheidung in jeweiliger Instanz).

§ 397a Abs. 1 StPO; § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Neben- und Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. aus beigeordnet.

Gründe

Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hat sie beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren auch für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253; vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, StraFo 2001, 306).

Der Neben- und Adhäsionsklägerin ist im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. aus beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Beistand für die Nebenklage bestellt ist (§ 404 Abs. 5 Satz 2 i.V.m § 397a Abs. 1 StPO). An den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Neben- und Adhäsionsklägerin, die ausweislich der Antragsschrift nach wie vor Arbeitslosengeld II bezieht, hat sich nach Abschluss der ersten Instanz nichts geändert.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 176

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner