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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 304/19, Beschluss v. 27.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1024


BGH 4 StR 304/19 - Beschluss vom 27. August 2019 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. März 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat die durch die verfahrensgegenständlichen Taten erbeuteten Bargeldbeträge gemeinsam mit seinem Mittäter, dem gesondert verfolgten I., erlangt und in der Folge mit diesem geteilt. Feststellungen zur Höhe des an den Mittäter weitergegebenen Betrags vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung in Höhe des gesamten Betrags angeordnet, um jegliche Beschwer für den Angeklagten auszuschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1024

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner