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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 317

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 300/19, Beschluss v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 317


BGH 4 StR 300/19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe für die Tat vom 8. Oktober 2013 (Anklagepunkt 3 der Anklageschrift 641 Js 236/14) auf eine Freiheitsstrafe von einem Monat herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Strafausspruch für die am 8. Oktober 2013 begangene Bedrohung, für die das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt hat, begegnet rechtlichen Bedenken; denn die Strafkammer hat zu Unrecht strafschärfend in Ansatz gebracht, der Angeklagte habe zur Tatzeit unter zweifacher Bewährung gestanden, während er tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nur unter einfacher Bewährung stand. Vor diesem Hintergrund setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf einen Monat Freiheitsstrafe herab. Dass das Landgericht ohne die fehlerhafte Strafzumessungserwägung für diese Tat auf eine Geldstrafe erkannt hätte, schließt der Senat mit Blick darauf aus, dass die Strafkammer für eine weitere vom Angeklagten verübte Bedrohung (Tat vom 10. Januar 2013, Anklageschrift 33 Js 35/13) ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt hat. Die verhängte (erste) Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Herabsetzung der Einzelstrafe für die Tat vom 8. Oktober 2013 unberührt, da der Senat mit Blick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 317

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner