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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 29/19, Beschluss v. 18.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1016


BGH 4 StR 29/19 - Beschluss vom 18. Juli 2019 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und Waffen sowie die „erweiterte Einziehung von Wertersatz“ - insoweit geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB angeordnet wurde - bezüglich eines Geldbetrages von 5.400 Euro gegen den Angeklagten allein und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 14.200 Euro gegen ihn als Gesamtschuldner mit dem früheren Mitangeklagten N. angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung einer anderenfalls erforderlichen Zurückverweisung der Sache nur wegen der Einziehungsentscheidung - mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Fällen III. 1, III. 2 und III. 4 der Urteilsgründe tatsächlich Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften erhielt.

Im verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner