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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 313

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 241/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 313


BGH 4 StR 241/19 - Beschluss vom 15. Januar 2020 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahin gefasst wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben und Adhäsionsklägerin M. entstandenen besonderen Kosten und Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 313

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner