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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 210/19, Beschluss v. 21.11.2019, HRRS 2020 Nr. 54


BGH 4 StR 210/19 - Beschluss vom 21. November 2019 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechts 3 - mittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Hingegen begegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte nach den verfahrensgegenständlichen Taten und vor der jetzigen Verurteilung auch mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Entscheidung - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen jedoch; auch die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tatzeit wird nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat, die Strafe aus dem Strafbefehl vom 17. Juli 2018 in die von ihm gebildete (nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Durch die unterbliebene Einbeziehung kann der Angeklagte auch beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. War die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen.

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das nunmehr zur Entscheidung berufene neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das neue Tatgericht die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18, juris Rn. 7; vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 54

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner