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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1142

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 21/19, Beschluss v. 15.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1142


BGH 4 StR 21/19 - Beschluss vom 15. August 2019 (LG Bielefeld)

Fahren ohne Fahrerlaubnis (Dauerdelikt: keine Aufspaltung durch kurzzeitige Fahrtunterbrechungen).

§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG

Leitsatz des Bearbeiters

Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten Diebstahls, des versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefasst: „Dem Angeklagten darf für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.“ 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Einzelstrafe: fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe), versuchten Diebstahls (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe), versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils ein Monat Freiheitsstrafe) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Einzelstrafen: jeweils ein Monat Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von einem Jahr angeordnet; ferner hat es der Verwaltungsbehörde aufgegeben, „dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis oder das Recht zu erteilen, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift an den Senat ausgeführt:

„Hinsichtlich der Taten II. 3. und 5. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Annahme selbständiger Taten nicht. Das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18 - mwN). Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Pkw zunächst zu einer Volksbank-Filiale in G. Nachdem ihm dort die unberechtigte Abhebung eines Geldbetrages an einem Geldautomaten nicht gelungen war, setzte er seine Fahrt fort, bis er schließlich den Pkw vor dem Wohnhaus seiner Mutter abstellte (UA S. 13 f.). Hiernach liegt fern, dass der Angeklagte nach der kurzen Unterbrechung der Fahrt zur Begehung eines (versuchten) Computerbetrugs in der Volksbank-Filiale einen neuen Tatentschluss hinsichtlich der Weiterfahrt gefasst hat. Vielmehr stellt sich der Fahrvorgang als einheitliches Tatgeschehen dar.“ Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung zieht den Wegfall einer Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe nach sich. Mit Blick auf die Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und den von der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt bleibenden Unrechtsgehalt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt oder eine kürzere Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt hätte.

3. Darüber hinaus führt die Revision zur Änderung des auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gestützten Maßregelausspruchs. Soweit das Landgericht - wohl in Anlehnung an den Wortlaut des § 69b Abs. 1 Satz 3 StGB - hier zusätzlich angeordnet hat, dem Angeklagten dürfe vor Ablauf der Sperrfrist nicht das Recht erteilt werden, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, geht diese Anordnung bereits deshalb ins Leere, weil das Landgericht zu einer etwaigen ausländischen Fahrerlaubnis des Angeklagten keine Feststellungen getroffen hat.

Im Übrigen hat die vom Landgericht rechtsfehlerfrei nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnete Sperrfrist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ohnehin zur Folge, dass der Angeklagte vor deren Ablauf in der Bundesrepublik Deutschland auch dann kein Fahrzeug führen darf, wenn er über eine gültige ausländische Fahrerlaubnis verfügt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 28 FeV Rn. 44 und § 29 FeV Rn. 14). Eines Hinweises auf diese gesetzliche Folge bedarf es in der Urteilsformel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, NZV 1996, 500, 502; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28/10, DAR 2012, 102, 103).

4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1142

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner