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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1020

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 209/19, Beschluss v. 13.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1020


BGH 4 StR 209/19 - Beschluss vom 13. August 2019 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2019 bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO des Angeklagten B. greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat angesichts der umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung UA S. 55 ausschließen kann, dass das Urteil auf dem beanstandeten Erörterungsmangel beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1020

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner