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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 866

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 188/19, Beschluss v. 03.07.2019, HRRS 2019 Nr. 866


BGH 4 StR 188/19 - Beschluss vom 3. Juli 2019 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen und gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen (§ 464 Abs. 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 866

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner