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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 175

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 187/19, Beschluss v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 175


BGH 4 StR 187/19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. November 2018

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in 50 Fällen und der Anstiftung zum Computerbetrug in 16 Fällen schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in 51 Fällen und wegen Anstiftung zum Computerbetrug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.000 EUR angeordnet, eine Uhr sowie Tatmittel (drei Handys und ein Apple MacBook Pro) eingezogen.

Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen ist der Angeklagte im Fall III. 3. (1) Fall 1 der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklage) der Anstiftung zum Computerbetrug und nicht des Computerbetrugs schuldig. Der Senat hat - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den Schuldspruch daher entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, da sich der - geständige - Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchkorrektur lässt den Einzelstrafausspruch (sechs Monate Freiheitsstrafe) unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte. Das Landgericht hat die Bemessung der Einzelstrafen in erster Linie an der Schadenshöhe orientiert und in vergleichbaren, vor dem 7. November 2016 begangenen Anstiftungsfällen ebenfalls Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von sechs Monaten verhängt (vgl. etwa die Fälle III. 3. (11), (20), (21), (22), (24), (26), (31), (37) und (40) der Urteilsgründe).

2. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Weder kann den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen zweifelsfrei entnommen werden, dass der Angeklagte alle der Einziehung unterliegenden technischen Geräte als Tatmittel verwendet hat, noch belegen die Urteilsgründe, dass sich das Landgericht des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen.

Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ergänzend ist mit dem Generalbundesanwalt darauf hinzuweisen, dass die in der zugelassenen Anklageschrift unter den Ziffern 43, 44, 93 und 141 aufgeführten Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und auch nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden sind. Sie sind daher weiterhin beim Landgericht anhängig.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 175

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner