hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 969

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 172/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 969


BGH 4 StR 172/19 - Beschluss vom 30. Juli 2019 (LG Bielefeld)

Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Haftung als Gesamtschuldner).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch geblieben ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die „Einziehung eines Betrages von 500.000,00 EUR als Wertersatz“ angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier - an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18, NStZ-RR 2019, 14, 15; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234; Beschluss vom 18. September 2018 - 3 StR 77/18, juris Rn. 2).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 969

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner