hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1139

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 69/18, Beschluss v. 11.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1139


BGH 4 StR 69/18 - Beschluss vom 11. September 2018 (LG Konstanz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe;

b) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe;

c) im Maßregelausspruch; d) im Ausspruch über die Einziehung der Spaltaxt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 1 der Urteilsgründe), Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall III. 2), Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln (Fall III. 3), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4), Beleidigung (Fall III. 5), Körperverletzung (Fall III. 6), Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7), versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) und gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9) unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Strafen zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in zwei Fällen (Fälle III. 10 und 12), Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung (Fall III. 11), Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle III. 13 und 14), besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall III. 15), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 16) und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall III. 17) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben sind, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe hat der Schuldspruch keinen Bestand.

a) Dies gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr im Fall III. 1 der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ist nicht tragfähig begründet; der Schuldspruch ist deshalb insgesamt aufzuheben.

Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB - der Angeklagte stieß den Geschädigten im Verlauf eines auf einem Bahnsteig geführten Streits von dort in das Gleisbett - kann dahinstehen, ob ein Tatentschluss des Angeklagten zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinreichend festgestellt ist. Denn das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 StGB von dem Versuch, die Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses zu beeinträchtigen, zurückgetreten ist. Zu dieser Erörterung bestand hier Anlass, da der Geschädigte das Gleisbett sogleich über den gegenüberliegenden Bahnsteig verlassen konnte und der Angeklagte, dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt das Urteil nicht mitteilt, keine weiteren Bemühungen zur Bereitung eines Hindernisses für den Bahnverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfaltete.

Das neu erkennende Tatgericht wird - bei Verneinung der Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch - zudem Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4 der Urteilsgründe) unterliegt ebenfalls insgesamt der Aufhebung.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht keine Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit des vom Angeklagten gegen den Oberkörper und in das Gesicht des Geschädigten B. gesprühten Feuerlöschschaums getroffen hat.

Des Weiteren hat auch seine Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB - der Angeklagte warf nach Versprühen des Löschschaums den Feuerlöscher im Bahnhof R. in das Gleisbett - keinen Bestand, weil weder bezüglich des Bereitens eines Hindernisses noch hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr für den Bahnverkehr ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten festgestellt ist.

Das neu erkennende Tatgericht wird gegebenenfalls auch bei dieser Tat Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben. Mit Blick auf die Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung durch das Versprühen des Löschschaums weist der Senat darauf hin, dass insoweit auch die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Erwägung zu ziehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 3 StR 10/10, Rn. 3 und 7).

c) Darüber hinaus hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) sowie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9 der Urteilsgründe) keinen Bestand, da hier jeweils die von der Strafkammer angenommene Täterschaft des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, in der Beweiswürdigung nicht belegt ist.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu Fall III. 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen nicht lediglich - wie von der Strafkammer angenommen - eine versuchte Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine vollendete Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Mit Blick auf Fall III. 8 wird das neue Tatgericht ggf. Gelegenheit haben, einen etwaigen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen sowie genauere Feststellungen zum Vorliegen eines Beinahe-Unfalls im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffen.

2. Die Aufhebung der Fälle III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich.

3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat sich zur Begründung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausdrücklich auch auf die Fälle III. 1, III. 4, III. 7 und III. 8 der Urteilsgründe bezogen, die vorliegend der Aufhebung unterliegen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Unterbringungsentscheidung hierauf beruht.

4. Infolge der Aufhebung von Fall III. 9 der Urteilsgründe war schließlich die Einziehung der Spaltaxt, die bei diesem Fall zum Einsatz gekommen sein soll, aufzuheben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1139

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner