hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 400

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 61/18, Beschluss v. 08.11.2018, HRRS 2019 Nr. 400


BGH 4 StR 61/18 - Beschluss vom 8. November 2018 (LG Zweibrücken)

Misshandlung von Schutzbefohlenen (Verbrechenstatbestand: erhebliche Entwicklungsstörung, Begehen durch Unterlassen; Definition des Quälens)

§ 225 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Verbrechenstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde bei der schutzbefohlenen Person zu den in § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen. Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist.

2. Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können. Der Tatbestand kann auch dann verwirklicht werden, wenn in der Person des Schutzbefohlenen bereits vor der Tat Schäden oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB bestanden haben. Zur Hervorrufung der für den qualifizierten Fall vorausgesetzten Gefahren ist es dann aber erforderlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheblichem Maße zu vergrößern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdisposition bestehenden Gefahren messbar zu steigern. In subjektiver Hinsicht ist dazu (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich.

3. Quälen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht. Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren. Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen dabei über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen und der Vorsatz des Täters sich auch hierauf erstrecken. Ist dies der Fall, so kann ein Quälen auch durch Unterlassen begangen werden. Dabei ist auch in diesen Fällen eine Verurteilung nur dann zulässig, wenn das strafbare Verhalten so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte in den Fällen II.I. (zum Nachteil Je. L.) und II.II.a (zum Nachteil J. N.) verurteilt worden ist;

b) im Fall II.II.b im Strafausspruch;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass sechs Monate der Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ihre hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Nach den zu den Fällen II.I.-IV. getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, der frühere Mitangeklagte W. N., im Zeitpunkt des jeweils sechsten Lebensjahres ihrer Kinder Je. L. (geboren am 15. Februar 1983), J. N. (geboren am 20. April 1986), A. N. (geboren am 29. Juni 1993) und K. N. (geboren am 16. Juni 1994) gemeinsam den Entschluss, die Kinder durch mindestens bis zur Volljährigkeit andauernde, sich stets wiederholende Gewalttätigkeiten systematisch und geplant zu verletzen und zu demütigen. Die daraufhin vorgenommenen Gewalthandlungen waren dabei nicht das Ergebnis einer situativen Verärgerung, sondern wurden „aus Frust über das eigene gescheiterte Leben“ von einer gefühllosen, das Leiden der Kinder missachtenden Gesinnung der Angeklagten und ihres Ehemannes getragen. Alle Kinder erlitten in den jeweiligen Tatzeiträumen nahezu täglich durch Tritte und Schläge - oft mit griffbereit im Haus verteilten Stöcken und „sonstigen konkret gefährlichen Gegenständen“ - sowie „sonstige Misshandlungen“ Schmerzen und unterschiedliche, teils erhebliche Verletzungen. J. N., die ab ihrem 18. Lebensjahr unter der Betreuung der Angeklagten stand, erlitt darüber hinaus bis Anfang 2011 nahezu täglich Schmerzen und unterschiedliche, teils erhebliche Verletzungen.

Der Schwerpunkt der Gewalthandlungen lag bei dem verstorbenen früheren Mitangeklagten W. N., der insbesondere die Schläge mit den Schlagstöcken zum weit überwiegenden Teil eigenhändig vornahm. Die Angeklagte hatte jeweils von den Gewalthandlungen Kenntnis und billigte diese gemäß dem gemeinsamen Tatentschluss. Teilweise wurde sie auch selber gewalttätig (Schläge, schmerzhafte Stöße mit den Stöcken oder Schläge mit den Fingerknöcheln gegen den Kopf). Obwohl sie als Mutter der Kinder zu einem Einschreiten verpflichtet war und ihr dies auch möglich gewesen wäre, unternahm sie aufgrund des gemeinsamen Tatplans nichts.

Zumindest J. N. und Je. L. erlitten aufgrund der jahrelangen Misshandlungen neben körperlichen Schädigungen auch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Entwicklung.

Im Einzelnen handelte es sich, über die nahezu täglichen Misshandlungen und Demütigungen hinaus, insbesondere um folgende konkretisierbare Einzelfälle:

1. Im Zeitraum 1991/92 schlug der frühere Mitangeklagte W. N. seinem Sohn Je. L. mit einer Eisenluftpumpe in das Gesicht, sodass mehrere Schneidezähne abbrachen. Die Angeklagte betrachtete und billigte das Geschehen. Als Je. L. seine Hand zu seinem Mund führen wollte, stieß sie diese immer wieder weg und schlug ihm auf den Kopf. Eine ärztliche Versorgung wurde zunächst verweigert. Stattdessen musste sich Je. L. nackt in eine leere Badewanne setzen (Fall II.I.a der Urteilsgründe).

Am 6. Oktober 1994 hielt die Angeklagte ihrem Sohn Je. L. ein Frühstücksbrettchen vor die Stirn, auf das der frühere Mitangeklagte W. N. sodann mit einem Fleischerhammer einschlug. Je. L. erlitt dadurch erhebliche Schmerzen und eine Gehirnerschütterung, die stationär behandelt werden musste. Die Angeklagte und ihr Ehemann erhofften dadurch Leistungen einer kurz zuvor für den Geschädigten abgeschlossenen Krankenhaustagegeldversicherung erhalten zu können (Fall II.I.b der Urteilsgründe).

Anfang September 1997 trat der frühere Mitangeklagte W. N. dem Geschädigten Je. L. mit dem beschuhten Fuß so heftig in die Rippen, dass dieser mehrere Monate Schmerzen beim Atemholen hatte (Fall II.I.c der Urteilsgründe). Im Herbst 2001 schlug er dem Geschädigten so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass er eine blutende Verletzung erlitt (Fall II.I.d der Urteilsgründe). Von beiden Vorfällen hatte die Angeklagte Kenntnis und billigte diese.

2. Etwa im August 2000 schlug der frühere Mitangeklagte W. N. seiner Tochter J. N. mit einem Holzstock auf den Körper. Dabei wurden der Geschädigten bei einer Abwehrbewegung zwei Finger der rechten Hand gebrochen. Anschließend verweigerten die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte W. N. der Geschädigten eine ärztliche Behandlung (Fall I.II.a der Urteilsgründe).

3. Zu jeweils im Einzelnen nicht näher feststellbaren Zeitpunkten mindestens seit 1999 sah die Angeklagte, ohne einzuschreiten, dabei zu, wie der frühere Mitangeklagte W. N. insbesondere mit einem Kehrblech, Kehrbesen, einer Latte und in einem Fall auch mit einem Ball auf die Geschädigte A. N. einschlug (Fall I.III. der Urteilsgründe).

4. An einem nicht mehr bestimmbaren Tag im April 2003 schlug der frühere Mitangeklagte W. N. mit Kenntnis und Billigung der Angeklagten dem gemeinsamen Sohn K. N. in der Familienwohnung mit einem Holzstock derart ins Gesicht, dass Teile der Schneidezähne abbrachen, die zahnärztlich wieder gefüllt werden mussten. In der Folgezeit schlug der frühere Mitangeklagte W. N. mit Kenntnis und Billigung der Angeklagten - vermutlich im Juni 2003 und Februar 2007 - wiederum mit verschiedenen Gegenständen auf K. N. ein, sodass die Zahnteile jeweils wieder abbrachen und erneut zahnärztlich gefüllt werden mussten (Fall I.IV.a der Urteilsgründe).

II.

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener (schwerer) Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB zum Nachteil von Je. L. und J. N. nicht.

1. Die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Verbrechenstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde bei der schutzbefohlenen Person zu den in § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen. Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an § 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist. Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können. Der Tatbestand kann auch dann verwirklicht werden, wenn in der Person des Schutzbefohlenen bereits vor der Tat Schäden oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB bestanden haben. Zur Hervorrufung der für den qualifizierten Fall vorausgesetzten Gefahren ist es dann aber erforderlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheblichem Maße zu vergrößern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdisposition bestehenden Gefahren messbar zu steigern. In subjektiver Hinsicht ist dazu (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 283; Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 411; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370; Urteil vom 20. April 1982 - 1 StR 50/82, NStZ 1982, 328 f. [zu § 170d StGB aF]; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 414/18, NStZ-RR 2019, 77 mwN).

b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in beiden Fällen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend belegt.

aa) Die Strafkammer hat in Bezug auf Je. L. ihre Annahme einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung ohne nähere Subsumtion allein auf das festgestellte Vorliegen einer auch weiterhin behandlungsbedürftigen Angststörung gestützt und darin eine Realisierung der tatbestandlich vorausgesetzten (konkreten) Gefahr gesehen (UA 76). Weitere Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Geschädigten und seinem Lebensweg sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zwar würde es sich bei einer über Jahre hin bestehenden und behandlungsbedürftigen Angststörung um eine gewichtige Tatfolge im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB handeln.

Das Vorliegen einer durch die Tat hervorgerufenen konkreten Gefahr einer dauernden und nachhaltigen Störung des normalen Ablaufs des seelischen Entwicklungsprozesses vermag ihr Vorliegen - für sich genommen - aber noch nicht zu begründen. Dazu hätte es, insbesondere auch mit Rücksicht auf den Zeitablauf (Tatende im Februar 2001), näherer Darlegungen zur Entstehung und Entwicklung des Störungsbildes bedurft.

bb) Hinsichtlich J. N. hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen, weil die Nebenklägerin an psychischen Alliterationen leide. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass sie gezwungen worden sei, in ihrer Kindheit und Jugend geistige Behinderungen vorzuspiegeln. Zudem lasse die bei ihr feststellbare massive intellektuelle und soziale Fehlentwicklung den Schluss zu, dass sie als Kind und Jugendliche in einer reizarmen Umgebung bei fehlendem Kontakt zur Außenwelt gelebt habe. Ein Aufholen des Rückstandes, den sie in über 20 Jahren Vernachlässigung erlitten habe, sei äußerst unwahrscheinlich. Auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die durch Zwang und Unterlassung verursachte psychische Entwicklung ihr Leben weiter beeinträchtigen werde, sodass sich die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen Entwicklung auch bei J. N. realisiert habe (UA 61 und 76).

Damit hat das Landgericht ohne nähere Differenzierung die gesamte Entwicklung von J. N. in den Blick genommen. Die sich aus den Urteilsgründen ergebenden weiteren Schadensdispositionen (Zwang, geistige Behinderungen vorzuspielen, Leben in einer reizarmen Umgebung bei fehlendem Kontakt zur Außenwelt) werden nicht erkennbar in die Beurteilung mit eingestellt, sodass eine messbare Steigerung bestehender Gefahren durch die angenommene Tathandlung nicht ausreichend belegt ist.

cc) Vor allem aber verhalten sich die Urteilsgründe hinsichtlich beider Geschädigter nicht dazu, welche Vorstellungen die Angeklagte in Bezug auf die möglichen Folgen des ihr angelasteten Verhaltens hatte. Dass sie mit der Verursachung der tatbestandlich vorausgesetzten konkreten Gefahr bei Je. L. und J. N. rechnete und dies billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht nicht belegt. Unter den hier gegebenen Umständen versteht sich dies, insbesondere mit Blick auf die Grunddisposition der Tatopfer, auch nicht von selbst.

2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Teilaufhebung zieht den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich, sodass schon deshalb die Gesamtstrafe ihre Grundlage verliert.

III.

Dagegen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB (hinsichtlich K. N. in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil von A. und K. N. bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift noch belegen.

1. Quälen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklicht. Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412; Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1; Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN; vgl. auch Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, NJW 1995, 2045 [zu § 223b StGB aF]). Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen dabei über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen und der Vorsatz des Täters sich auch hierauf erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 414/18; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370, StV 2016, 434; Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, Rn. 5 [insoweit in NStZ 2007, 720, nicht abgedruckt]). Ist dies der Fall, so kann ein Quälen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410, 412; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlung 1). Dabei ist auch in diesen Fällen eine Verurteilung nur dann zulässig, wenn das strafbare Verhalten so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11; Beschluss vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94, NJW 1994, 2557 f. [jeweils zu Mindestfeststellungen bei Serientaten]).

2. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann bei beiden Geschädigten - trotz der Feststellung von nur wenigen Einzeltaten - noch entnommen werden, dass die generalisierende Darstellung des Tatgeschehens auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Auch bleibt erkennbar, welche Verhaltensweisen abgeurteilt sein sollen. Das belegte Vorhalten einer Vielzahl von Stöcken, die bestätigende SMS-Nachricht des Geschädigten K. N. an seinen Bruder Je. L., wonach er wieder von seinem Vater geschlagen worden sei und von zuhause weg wolle, sowie die Vielzahl der dokumentierten ärztlichen Behandlungen bieten eine noch ausreichende Gewähr dafür, dass den allgemein gehaltenen Feststellungen ausreichend konkrete Tatsachen zugrunde liegen, die über die konkret festgestellten Einzeltaten hinaus eine systematische und regelmäßige Vornahme bzw. Duldung von körperlichen Züchtigungen und Demütigungen der Kinder belegen.

IV.

Die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. Allerdings kann die § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 StGB entnommene Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat ein Absehen von der Regelwirkung nicht geprüft, obgleich der angerichtete Schaden 50.000 Euro nur unwesentlich übersteigt. Außerdem hat es der nicht geständigen Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet, dass „der Schaden bislang nicht wieder gut gemacht“ wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 StR 362/04, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 26).

V.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass § 225 Abs. 1 StGB nur zum Nachteil einer Person unter achtzehn Jahren oder einer wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlosen Person begangen werden kann. Sollte er erneut zu der Feststellung gelangen, dass der am 15. Februar 1983 geborene Geschädigte Je. L. und die am 24. April 1986 geborene J. N. auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Opfer von Übergriffen wurden (vgl. Fall II.I.d der Urteilsgründe: Faustschlag im Herbst 2001 zum Nachteil von Je. L.), erfüllen diese nur dann den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB, wenn sie zu diesem Zeitpunkt jeweils wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos waren. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass bei ihnen aufgrund einer Schwächung der körperlichen oder geistigen Konstitution nur eine erheblich herabgesetzte Fähigkeit gegeben war, sich gegen die Tathandlungen zu wehren (vgl. MünchKomm-StGB/Hardtung, 3. Aufl., § 225 Rn. 4 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 400

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 144; StV 2020, 306

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner