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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 878

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 567/18, Beschluss v. 21.05.2019, HRRS 2019 Nr. 878


BGH 4 StR 567/18 - Beschluss vom 21. Mai 2019 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A. ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f.). Das Landgericht ist jedoch - im Ergebnis rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, dass der Geschädigte A. grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f. und vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, DAR 2017, 521).

Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 878

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner