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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1164

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 551/18, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1164


BGH 4 StR 551/18 - Beschluss vom 16. Juli 2019 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 31. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ergibt sich die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegen den Angeklagten, der sich - unterbrochen von Zeiten der Strafvollstreckung - bereits seit 2003 im Maßregelvollzug befindet, entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon aus der Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs und der fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten; denn seiner fortbestehenden Gefährlichkeit wird bereits durch die bestehende Unterbringung Rechnung getragen.

Vorliegend war die neuerliche Anordnung der Maßregel aber deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug gemäß § 67 Abs. 4 StGB auf die zugleich gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 329/14, StV 2015, 217, 218; Beschlüsse vom 24. März 2015 - 1 StR 39/15, StV 2016, 733, 734; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 179/12, StraFo 2012, 369; vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 202).

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht aufgrund der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 67 Abs. 6 StGB veranlasst. Zwar ermöglicht diese Vorschrift in Fällen, in denen der Vollzug der Strafe für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre, eine Anrechnung des Maßregelvollzugs auf eine verfahrensfremde Strafe.

Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 3 StGB ist eine solche Anrechnung jedoch in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrundeliegende Tat nach Anordnung der Maßregel begangen wurde; ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Maßregel im Jahr 2003 angeordnet wurde und die sechs verfahrensgegenständlichen Straftaten zwischen Oktober 2016 und August 2017 begangen wurden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1164

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner