hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 541/18, Beschluss v. 27.03.2019, HRRS 2019 Nr. 743


BGH 4 StR 541/18 - Beschluss vom 27. März 2019 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft und die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen der Strafe vor der Maßregel entfallen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Juni 2014 wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug und wegen Computerbetrugs in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von drei Jahren und sieben Monaten der Strafe vor der Maßregel festgesetzt. Des Weiteren hat es einen Anrechnungsmaßstab von 1 : 1,5 für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat das Urteil, soweit der Ange 1 klagte wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug verurteilt worden war, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch auf. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des versuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn „unter Einbeziehung“ der Strafen aus dem Urteil des ersten Rechtsgangs vom 3. Juni 2014 die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verhängt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von zwei Jahren vier Monaten und zwei Wochen der Strafe vor der Maßregel festgesetzt, den Maßstab für die Anrechnung der in Litauen erlittenen Auslieferungshaft auf 1 : 2 bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen - wie hier - ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11 Rn. 6; vom 31. Oktober 2007 - 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 67 Rn. 9a).

2. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft hat ebenfalls zu entfallen. Denn hierüber ist bereits im 2 3 Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2014 rechtskräftig befunden worden. Der dortige Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab ist durch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nicht berührt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 StR 20/16).

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 743

Externe Fundstellen: NStZ 2019, 539; StV 2020, 435

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner