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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 219

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 473/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 219


BGH 4 StR 473/18 - Beschluss vom 19. Dezember 2018 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Mai 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in sechs tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet.

Außerdem hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2018 zu zahlen; es hat festgestellt, dass diese Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten herrührt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA 50) und der Strafzumessung (UA 56) ergibt, den Angeklagten im Blick auf die selbständige Straftat zum Nachteil des Zeugen S. zutreffend wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher das dem Schwurgericht insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor berichtigt.

2. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Adhäsionsausspruch nicht dahingehend zu berichtigen, dass der Zinslauf erst mit dem 24. März 2018 beginnt. Der Ausspruch im angefochtenen Urteil trifft vielmehr zu, weil Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu zahlen sind (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18). Zwar ist das Original der Antragsschrift des Adhäsionsklägers erst am 24. März 2018 beim Landgericht eingegangen; seine Anträge hatte der Adhäsionskläger jedoch bereits mit am 20. März 2018 bei Gericht eingegangenem Faxschreiben rechtshängig gemacht.

3. Der Senat kann die Revision des Angeklagten auch insoweit im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 219

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner