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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 572

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 43/18, Beschluss v. 15.05.2018, HRRS 2018 Nr. 572


BGH 4 StR 43/18 - Beschluss vom 15. Mai 2018 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Aus den Urteilsgründen erschließt sich zwar nicht ohne Weiteres, dass eine gefährliche Körperverletzung - neben der Tatbestandsvariante nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - auch in der Variante „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist. Der Senat kann jedoch ein Beruhen der erkannten Freiheitsstrafe auf der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Varianten des § 224 StGB angesichts der weiteren zulasten des Angeklagten angeführten und erkennbar deutlich gewichtigeren Strafzumessungserwägungen - namentlich die Mehrzahl von Tatopfern, die tateinheitliche Verwirklichung zweier vollendeter und sechs versuchter Mordtaten sowie das Vorliegen zweier Mordmerkmale - ausschließen.

2. Die Verfahrensrüge, der Strafkammervorsitzende habe „vorsätzlich“ gegen § 59 StPO verstoßen, was sich daraus ergebe, dass er „in keinem einzigen Fall“ eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen getroffen, eine solche vielmehr „ausnahmslos“ unterlassen habe, ist bereits deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben, weil das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls entspricht. Denn aus dem - von der Revision nicht mitgeteilten - Hauptverhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass sowohl der Zeuge G. als auch der Zeuge W. „unvereidigt entlassen“ wurden.

3. Die Revisionsgegenerklärung vom 8. Mai 2018 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 572

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner