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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 214

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 415/18, Beschluss v. 05.12.2018, HRRS 2019 Nr. 214


BGH 4 StR 415/18 - Beschluss vom 5. Dezember 2018 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar hat das Landgericht die (tateinheitliche) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen rechtsfehlerhaft auf die zur Tatzeit noch nicht geltende Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (leiblicher Abkömmling des Ehegatten) in der Fassung vom 21. Januar 2015 gestützt. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 erfüllt ist.

2. Obgleich das Landgericht rechtsfehlerhaft den Zeitablauf zwischen der Begehung der einzelnen Taten und dem Urteil ausdrücklich nicht mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht bei Bemessung der Strafen in Ansatz gebracht hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184), kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Denn die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Dem Senat steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue Gesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. Das Tatbild und die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen rechtfertigen auch mit Blick auf den Zeitablauf und den bisherigen Lebensweg des nicht vorbestraften Angeklagten die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen (neunmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) sowie die daraus gebildete maßvolle Gesamtstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 214

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner