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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 705

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 402/18, Beschluss v. 07.05.2019, HRRS 2019 Nr. 705


BGH 4 StR 402/18 - Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (A. III. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht zulässig erhoben, weil der Revisionsführer die in dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Aktenteile (ein polizeilicher Vermerk und verschiedene Listen) nicht vorlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen wäre die Rüge als Beweisantragsrüge auch unbegründet, weil der Beweisantrag keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt und der Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist. Soweit der Revisionsführer geltend macht, das Landgericht habe auch seinen am selben Tag gestellten Antrag auf Einholung eines „forensischen IT-Sachverständigengutachtens“ rechtsfehlerhaft abgelehnt (A. IV. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, da der Antragsschriftsatz nur auszugsweise vorgelegt wird und im Ablehnungsbeschluss erörterte Teile des Antrags (Ziffer 3) nicht mitgeteilt werden. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil die Strafkammer den Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt hat.

Die erste Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, obgleich die Urteilsgründe die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2014 nicht mitteilen. Denn der Senat kann schon mit Rücksicht auf die Vielzahl der in diese Gesamtstrafe eingegangenen, im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen und der bereits danach sehr maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe ausschließen, dass diese Gesamtstrafe - auch mit Rücksicht auf das nicht ausdrücklich angesprochene Gesamtstrafenübel - rechtsfehlerhaft gebildet worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 705

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner