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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 912

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 323/18, Beschluss v. 29.08.2018, HRRS 2018 Nr. 912


BGH 4 StR 323/18 - Beschluss vom 29. August 2018 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen erfüllen den Vergehenstatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sowie die Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB nF. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB nF ist nicht gegeben, weil die festgestellte Unfähigkeit der Willensbildung auf einer (durch einen Alkoholrausch bedingten) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und nicht auf einer Krankheit oder Behinderung der Geschädigten beruhte. Wegen der Einordnung der Tat als Vergehen (§ 12 Abs. 3 StGB) hätte das Landgericht mithin den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, der statt bis zu zehn nur bis zu fünf Jahren Jugendstrafe reicht, anwenden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 StR 461/17, juris).

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich am Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet und seine Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten nachvollziehbar begründet. Dennoch kann angesichts der nahe an die Obergrenze des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG heranreichenden Jugendstrafe letztlich nicht sicher ausgeschlossen werden, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre.

Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 912

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner