HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 202
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 313/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 202
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hält die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1 StGB rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht auf eine Erpressung des Geschädigten V. C. selbst abgestellt hat. Denn den insoweit lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass aus Sicht des Angeklagten zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand, dass dem Geschädigten V. C. die erstrebte Vermögensverfügung noch während der Dauer der Zwangslage abgenötigt werden sollte (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372, 373; vom 7. November 2013 - 4 StR 340/13, StV 2014, 284, 285; vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17; st. Rspr.).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs hat aber im Ergebnis Bestand, da sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit den in der Beweiswürdigung dargestellten und von ihr für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen A. C. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht hinreichend deutlich ergibt, dass der Angeklagte die von ihm durch die Entführung des Geschädigten V. C. geschaffene Bemächtigungslage zu einer (versuchten) Erpressung des Zeugen A. C. im Sinne des § 239a Abs. 1 Hs. 2 StGB ausgenutzt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 202
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner