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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1032

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 280/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 1032


BGH 4 StR 280/18 - Beschluss vom 28. August 2018 (LG Zweibrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar hat es das Landgericht versäumt, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und zur Wirkstoffmenge der von der Angeklagten in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Betäubungsmittel zu treffen. Solche Feststellungen sind bei Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig erforderlich, da hierdurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16, NStZ-RR 2016, 247, 248; vom 7. Juli 2015 - 3 StR 223/15; vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13, StV 2013, 703; vom 15. Dezember 2005 - 5 StR 439/05, StV 2006, 184); das Tatgericht hat sie gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 15; Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 14. Mai 2008 - 2 StR 167/08, NStZ-RR 2008, 319, 320).

Gleichwohl gefährdet der dargestellte Rechtsfehler hier nicht den Bestand des Urteils. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat Bestand, da bei der festgestellten Einfuhrmenge von 100 Kilogramm Cannabis außer Frage steht, dass der Grenzwert von 7,5 Gramm THC überschritten worden ist. Aber auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da das Landgericht nicht von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Denn die - gegenüber ihrer professionellen Vorgehensweise und ihrer kriminellen Energie - ohnehin nur nachrangig zulasten der Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung, dass bei der festgestellten Einfuhrmenge von 100 Kilogramm Cannabis der Grenzwert zur nicht geringen Menge „um ein Vielfaches überschritten sein muss“ (UA S. 20), ist angesichts der konkreten Einfuhrmenge selbst bei dem denkbar geringsten Wirkstoffgehalt dieses Betäubungsmittels noch gedeckt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1032

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner