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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1147

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/18, Beschluss v. 08.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1147


BGH 4 StR 269/18 - Beschluss vom 8. November 2018 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. November 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zur Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat neben der Freiheitsstrafe für die am 20. August 2014 begangene Raubtat von drei Jahren zu Recht die (Einzel-)Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 und des Amtsgerichts Arnsberg vom 10. September 2015 zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe herangezogen, weil sämtliche Taten vor dem noch nicht erledigten Erkenntnis des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 beendet wurden. Dagegen besteht hinsichtlich der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 - wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt hat - keine Gesamtstrafenlage. Denn die dort abgeurteilte Tat wurde erst am 16. Dezember 2016 und damit nach der zäsurbildenden Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 29. Juni 2015 begangen. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 10. April 2017 hätte daher bestehen bleiben müssen. Durch die Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte auch beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1147

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 28 ; StV 2019, 453

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner