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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 234/18, Beschluss v. 22.11.2018, HRRS 2019 Nr. 49


BGH 4 StR 234/18 - Beschluss vom 22. November 2018 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Strafausspruch des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bejaht hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Vortat des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Januar 2005 berücksichtigungsfähig sei, weil sie als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB unterliege. Die Berücksichtigung dieser Vortat war jedoch unzulässig. Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Jahren ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar; folgt hingegen - wie hier - eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so gilt die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529, 3530). Da nach der Haftentlassung des Angeklagten im Jahr 2010 und der Begehung der vorliegend abgeurteilten Taten im Jahr 2017 mehr als fünf Jahre vergangen sind, hatte die Vortat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben.

Gleichwohl hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, weil das Landgericht die Anordnung der Maßregel rechtsfehlerfrei auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 49

Externe Fundstellen: StV 2020, 13

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner