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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 171/18, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 743


BGH 4 StR 171/18 - Beschluss vom 3. Juli 2018 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 3 StR 287/14, juris Rn. 7 mwN; vom 9. September 2015 - 4 StR 335/15, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 45), hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend angeführt hat - die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichender Begründung verneint.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner