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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 895

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 136/18, Beschluss v. 14.08.2018, HRRS 2018 Nr. 895


BGH 4 StR 136/18 - Beschluss vom 14. August 2018 (LG Magdeburg)

Grundsätze der Strafzumessung (Versuch, sich durch Spurenbeseitigung der Strafverfolgung zu entziehen).

§ 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also - wie hier - mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.

Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Polytoxikomanie des Angeklagten nicht sicher festgestellt, sondern lediglich „nicht auszuschließen“ ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 895

Externe Fundstellen: StV 2019, 455

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner