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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 713

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 623/17, Beschluss v. 21.06.2018, HRRS 2018 Nr. 713


BGH 4 StR 623/17 - Beschluss vom 21. Juni 2018 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 18. Mai 2017 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 2018 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall III.3 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Nachdem die Strafkammer die Widersprüche des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. und des Verteidigers eines Mitangeklagten gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens durch die Vorsitzende mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zurückgewiesen hatte, beruhte die Durchführung des Selbstleseverfahrens allein auf diesem in Anwesenheit des Wahlverteidigers ergangenen Kammerbeschluss.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 713

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner