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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 421

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 616/17, Beschluss v. 15.03.2018, HRRS 2018 Nr. 421


BGH 4 StR 616/17 - Beschluss vom 15. März 2018 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. August 2017 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die Einzelstrafen für die Taten II.2 bis 9 der Urteilsgründe entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.2 bis 11 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Ausführungshandlungen mehrerer der festgestellten Umsatzgeschäfte teilweise identisch sind, wodurch Tateinheit begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162 f. mwN).

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Zeitraum vom 20. bis 24. Januar 2017 in neun Fällen jeweils Kokainzubereitungen in Mengen zwischen einem und drei Gramm gewinnbringend an einen Abnehmer. Anlässlich des letzten Treffens, bei dem der Angeklagte zwei Gramm Kokainzubereitung übergab, beglich der Abnehmer seine Schulden aus vorangegangenen Kokaingeschäften. Da die Entgegennahme des Kaufpreises durch den Verkäufer als Teil des Handeltreibens mit dem verkauften Betäubungsmittel durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG tatbestandlich erfasst wird (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, aaO mwN; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 358, 455), treffen diejenigen Umsatzgeschäfte, deren Außenstände mit der vom Angeklagten am 24. Januar 2017 entgegengenommenen Zahlung des Abnehmers beglichen wurden, in einer Ausführungshandlung zusammen. Um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen, geht der Senat zu seinen Gunsten von einem tateinheitlichen Zusammentreffen aller Kokainverkäufe aus und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für die Fälle II.2 bis 9 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten im Fall II.11 der Urteilsgründe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als alleinige Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. März 2018 setzt der Senat die nunmehr aus den verbleibenden zwei Einzelstrafen von drei Jahren zwei Monaten und sechs Monaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe selbst auf das nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von drei Jahren und drei Monaten fest.

Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 421

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner