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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 418

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 611/17, Beschluss v. 28.03.2018, HRRS 2018 Nr. 418


BGH 4 StR 611/17 - Beschluss vom 28. März 2018 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 2017 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe lebenslange Freiheitsstrafe) und wegen Diebstahls (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 418

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner