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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 91

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 503/17, Beschluss v. 22.11.2017, HRRS 2018 Nr. 91


BGH 4 StR 503/17 - Beschluss vom 22. November 2017 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 2017 - die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt; in dem danach verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 91

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner