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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 361

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 470/17, Beschluss v. 27.02.2018, HRRS 2018 Nr. 361


BGH 4 StR 470/17 - Beschluss vom 27. Februar 2018 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. April 2017 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs und der Untreue schuldig ist, und bb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Juli 2014 wegen Betrugs in 43 Fällen, versuchten Betrugs in fünf Fällen sowie wegen Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte in 36 Fällen wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden war, und im Gesamtstrafenausspruch auf, stellte das Verfahren hinsichtlich eines Falls wegen eines Verfahrenshindernisses ein und verwies die Sache in dem nach der Einstellung verbliebenen Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück. Ferner änderte der Senat den Schuldspruch des Urteils im Übrigen dahin, dass der Angeklagte des Betrugs in zehn Fällen, der Untreue in elf Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr - zum Teil auf der Grundlage neu erhobener Anklagen vom 9. September und 23. November 2015 - des Betrugs in zwei Fällen und der Untreue schuldig gesprochen und ihn „unter Einbeziehung“ der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. Juli 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und in deren Folge zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen weder einen Eingehungs- noch einen Erfüllungsbetrug zum Nachteil des Geschädigten S. belegen.

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat zur Begründung der die Strafe aus dem ersten Rechtsgang um sechs Monate übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe trotz des Wegfalls einer Vielzahl ursprünglich verurteilter und in der neuen Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Fälle darauf verwiesen, dass gegenüber der früheren Verurteilung eine weitere erhebliche, mit einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten geahndete Tat hinzugekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Senat - ungeachtet der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und der weiteren 23 Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und vier Monaten - nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die infolge der Teileinstellung des Verfahrens entfallene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht.

Der neue Tatrichter wird nicht nach § 55 StGB, sondern nach den Vorschriften der §§ 53, 54 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 5) aus den rechtskräftigen Einzelstrafen, die in den Urteilen des Landgerichts vom 10. Juli 2014 und 5. April 2017 verhängt worden sind, eine Gesamtstrafe zu bilden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 361

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner