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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1035

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 45/17, Urteil v. 14.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1035


BGH 4 StR 45/17 - Urteil vom 14. September 2017 (LG Zweibrücken)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweiszeichen; Anforderungen an ein freisprechendes Urteil, Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten, dem nicht gefolgt wird).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1, Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen versuchter Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Vom (tatmehrheitlich angeklagten) Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:

Der Angeklagte habe in der Nacht zum 19. September 2015, bekleidet mit einer grünen Bomberjacke, einer orangeroten Baseballkappe und Handschuhen, die 17-jährige Nebenklägerin im Stadtgebiet von P. am Genick gepackt, ihr den Mund zugehalten und sie unter ihrer erfolglosen körperlichen Gegenwehr in einen nahe gelegenen Park gezerrt. Dort habe er sich, nachdem die Nebenklägerin auf den Boden gefallen und auf dem Rücken zu liegen gekommen war, auf deren Hände gekniet, ihre Leggings zerrissen und habe mit der sich fortdauernd wehrenden Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt, wobei er ihr seinen Unterarm auf den Mund hielt, um Hilfeschreie zu unterbinden. Danach habe er sie an den Haaren gepackt und sie für den Fall einer Offenbarung der Tat mit dem Tode bedroht, woraufhin sie habe flüchten können.

2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht. Selbst wenn, so die Strafkammer, die von der Nebenklägerin geschilderte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden haben sollte, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine andere Person und nicht der Angeklagte als Täter infrage komme.

II.

Der Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung hat keinen Bestand; er leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.

1. Es ist schon zweifelhaft, ob das Urteil den formellen Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 25. September 1990 - 1 StR 448/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5; vom 10. August 1994 - 3 StR 705/93, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10). Die danach regelmäßig erforderlichen zusammenhängenden Feststellungen zu den für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten die Urteilsgründe nicht. Ob dies hier einen sachlichrechtlichen Mangel darstellt oder ob tatsächlich keine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen möglich waren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12), kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Ãœberlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH aaO).

3. Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zum einen weist sie Lücken auf, weil die Strafkammer nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt hat, warum sie dem Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. B. nicht gefolgt ist, wonach die Angaben der Nebenklägerin zur Tat und zum Täter mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ erlebnisfundiert seien.

aa) Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, so muss er sich konkret mit den Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, dass er über das bessere Fachwissen verfügt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55, 56). Vor allem muss er die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten wiedergeben, auf die er seine abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550, 551) und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - 2 StR 323/16, NStZ-RR 2017, 222 f.; vom 14. Juni 1994 - 1 StR 190/94, NStZ 1994, 503).

bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar referiert die Strafkammer die gutachterliche Stellungnahme der aussagepsychologischen Sachverständigen, die sich ihrerseits erkennbar an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten methodischen Anforderungen orientiert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164), in aller Breite in den Urteilsgründen. Sie versäumt es aber, eine eigene Bewertung der Ergebnisse des Gutachtens vorzunehmen und im Einzelnen zu erläutern, aus welchem Grund sie sich der Gutachterin nicht anzuschließen vermocht hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als im Hinblick auf das wesentliche Glaubhaftigkeitskriterium der Aussagekonstanz die Beurteilung der Sachverständigen von der Strafkammer, „das Kerngeschehen betreffend“, ausdrücklich geteilt wird (UA 44). Der allgemeine Hinweis darauf, die Bewertung der Angaben der Nebenklägerin durch die Gutachterin (mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ erlebnisfundiert) reiche zur Ãœberführung des Angeklagten nicht aus und deren Bekundungen stünden der Einlassung des Angeklagten auch vor dem Hintergrund des Gutachtens „unvereinbar gegenüber“, kennzeichnet letztlich nur das abstrakte Problem der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, ohne dieses nach den konkreten Umständen des Falles unter Einschluss des psychologischen Gutachtens zu erörtern. Der Senat kann danach auch nicht überprüfen, ob der Einschätzung der Strafkammer in Bezug auf die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zugrunde liegt.

b) Soweit das Landgericht die Frage, ob sich die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin überhaupt ereignet hat, letztlich offen gelassen hat, begegnen ihre Ausführungen zur Begründung ihrer Zweifel aus weiteren Gründen durchgreifenden Bedenken.

aa) Das Landgericht hat darauf abgestellt, „zweifelsfreie“ Rückschlüsse darauf, dass die Nebenklägerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, habe ihre körperliche Untersuchung im Krankenhaus nicht ergeben. Die vom behandelnden Arzt festgestellte leichte Blutung im Vaginalbereich könne auch andere Ursachen als eine Vergewaltigung gehabt haben, etwa den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund am Nachmittag des 18. September 2015, sie könne auch im Zusammenhang mit einer Menstruation der Nebenklägerin oder mit „anderen Ursachen“ entstanden sein. Auch die leichten Kratzspuren und die dadurch verursachte Rötung im Dekolleté der Nebenklägerin ließen keine „zwangsweisen“ Rückschlüsse auf ein Vergewaltigungsgeschehen zu, würden ein solches allerdings auch nicht gänzlich ausschließen.

bb) Diese Ausführungen lassen schon nicht erkennen, dass das Landgericht bedacht hat, dass Voraussetzung für die Ãœberzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit ist, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03 mwN). Die Beweiswürdigung erweist sich an dieser Stelle ferner als lückenhaft. Denn mit Blick auf mögliche Ursachen für die Blutung im Vaginalbereich wäre erörterungsbedürftig gewesen, dass der von der Nebenklägerin bekundete Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund bereits sieben Stunden vor der geschilderten Tat stattfand. Im Bereich bloßer Vermutung liegt die als weitere mögliche Erklärung in Betracht gezogene Menstruationsblutung, die weder in den Bekundungen der Nebenklägerin noch in sonstigen Umständen eine Stütze findet, ebenso die nicht näher tatsachenfundierten „anderen Ursachen“. Gänzlich unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Nebenklägerin den ermittelnden Polizeibeamten nach der Tat eine zerrissene Leggings übergab, was ihre Tatschilderung in einem wesentlichen Punkt bestätigte. Schließlich werden die für und gegen das Vorliegen einer Straftat sprechenden Indizien nicht zueinander in Bezug gesetzt.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler der Aussage der Nebenklägerin zur Tatbegehung gefolgt wäre, infolgedessen auch die sich aus der Aussage ergebenden und die weiteren Beweisanzeichen für eine Täterschaft des Angeklagten anders als geschehen gewichtet hätte und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Unabhängig davon begegnet die Beweiswürdigung zur Frage einer Tatbegehung gerade durch den Angeklagten für sich genommen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Die Nebenklägerin hat konstant bekundet, dass der Täter bei der Tatausführung ein Fahrrad mit sich geführt, eine grüne Bomberjacke sowie eine orangefarbene bzw. rote Baseballkappe getragen und beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt habe. Der den P. er Dialekt sprechende Täter habe ferner Handschuhe getragen und eine Tätowierung auf der Wange gehabt, bestehend aus einer oder mehrerer Tränen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden in der Wohnung der Lebensgefährtin des Angeklagten Kleidungsstücke der genannten Art sichergestellt, ferner weist die Wange des Angeklagten eine entsprechende Tätowierung auf.

In den Urteilsgründen werden diese Beweisanzeichen wie folgt gewürdigt:

Dass der Angeklagte im Besitz einer grünen Bomberjacke und einer roten Baseballkappe gewesen sei, stelle kein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft dar, da es sich um Massenkleidungsstücke handle und die Nebenklägerin konkrete Erkennungszeichen wie eine besondere Marke nicht erkannt habe. Tätowierte Tränen im Gesicht, die der Angeklagte aufweise, seien keine Seltenheit, so dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass sich in P. weitere Personen aufgehalten hätten, welche ebenfalls eine solche Tätowierung hätten. Im Übrigen sei sich die Nebenklägerin zunächst nicht sicher gewesen, auf welcher Seite und wie viele Tränen im Gesicht des Täters zu erkennen waren.

bb) Abgesehen davon, dass es sich bei der Annahme, in P. gebe es mehrere Personen mit einer Tätowierung ähnlich derjenigen des Angeklagten, um eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung handelt, fehlt auch die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse.

(1) Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Ãœberzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Ãœberzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. mwN).

(2) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die dargelegten Umstände, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, im Zusammenhang gewürdigt worden sind. Das Landgericht hat diese lediglich einzeln erörtert und nur geprüft, ob sie für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen. Dies genügt im vorliegenden Fall den Anforderungen an eine lückenlose Beweiswürdigung auch deshalb nicht, weil zu bedenken gewesen wäre, dass sich die von der Nebenklägerin geschilderte Tat in der Nacht zum 19. September 2015 nach 24.00 Uhr nicht weit von der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin D., entfernt ereignet haben soll und dem Angeklagten sein Fahrrad dort zur Verfügung stand. Allein die Zeugin D. hat den Angeklagten für den Tatzeitraum (laut Anklagevorwurf in der Nacht zum 19. September nach Mitternacht) entlastet. Das Alibi des (einzig) neutralen Zeugen W., der den Angeklagten und die Tochter der D. in der Tatnacht mit seinem Taxi an der Wohnung der D. absetzte, reicht ausweislich seiner Angaben in der Hauptverhandlung nur bis 24.00 Uhr.

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau der belastenden Umstände den jeweils isoliert aufgezeigten Zweifeln ein geringeres Gewicht beigemessen und sich letztlich auch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hätte.

Soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.

Der Senat hebt den Freispruch daher auf und verweist die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Sollte das Landgericht zu einer Verurteilung gelangen, wird es unter Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1976 - 2 StR 572/76; vom 18. Februar 2016 - 1 StR 409/15; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 4 StR 556/98). An der in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (4 StR 361/15) geäußerten Rechtsauffassung, wonach im Fall der Aufhebung eines Teilfreispruchs auf Revision der Nebenklage auch die in demselben Verfahren für nicht angefochtene Taten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung unterliegt, hält der Senat nicht mehr fest (vgl. für den vergleichbaren Fall einer auf einen Teilfreispruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft Senatsurteil vom heutigen Tag - 4 StR 303/17).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1035

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 24 ; StV 2018, 199

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede