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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1233

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 447/17, Beschluss v. 11.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1233


BGH 4 StR 447/17 - Beschluss vom 11. Oktober 2017 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 2017 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht geprüft und zu der für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorverurteilung nur unzureichende Feststellungen getroffen hat.

1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 17. Juli 2016 und damit einen Tag vor seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen durch das Amtsgericht Essen-Borbeck am 18. Juli 2016 (Az.). Ob diese Gesamtgeldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils - nicht ausschließbar im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe - bereits vollstreckt war, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. War die Strafe am 24. April 2017 noch nicht erledigt, hätte die Strafkammer über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit den zugrunde liegenden - ebenfalls nicht mitgeteilten - Einzelstrafen entscheiden müssen. Andernfalls wäre ein Härteausgleich in Erwägung zu ziehen.

2. Dieser Rechtsfehler nötigt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, sondern auch zur Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei verhängten Freiheitsstrafe. Andernfalls könnte der neue Tatrichter einen gegebenenfalls erforderlichen Härteausgleich nicht vornehmen. Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1233

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner